← Österreich

{'item': '2002/10/0181'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2006 Geschäftszahl2002/10/0181 RechtssatzWie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu Regelungen in Sozialhilfegesetzen, die der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem NÖ SHG 1974 entsprachen, und auch zu dem insoweit inhaltlich der früheren Rechtslage entsprechenden NÖ SHG 2000 ausgesprochen hat, hängt die Rechtmäßigkeit der Einstellung von Sozialhilfeleistungen davon ab, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse so geändert haben, dass es dem Sozialhilfeempfänger möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. hiezu die E vom

  1. November 1993, Zl. 92/08/0261, und vom
  2. November 1993, Zl. 2001/11/0071). Eine "rückwirkende" Einstellung bereits erbrachter Sozialhilfeleistungen ist nach dieser Rechtsprechung zwar unzulässig; die Bestätigung eines erstinstanzlichen Einstellungsbescheids ist aber im Falle einer nicht mehr ausbezahlten Dauerleistung grundsätzlich zulässig (vgl. das zitierte E vom
  3. November 1993 und das E vom
  4. Februar 2001, Zl. 98/03/0216). Der VwGH hat als Voraussetzung für eine solche Einstellung angenommen, dass der Hilfeempfänger ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen aus dem Einkommen und einem allfälligen verwertbaren Vermögen iSd § 11 Abs. 1 NÖ SHG 1974 zu bestreiten (vgl. das zitierte E vom
  5. November 1993 und das E vom
  6. Oktober 2000, Zl. 95/08/0181).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu Regelungen in Sozialhilfegesetzen, die der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem NÖ SHG 1974 entsprachen, und auch zu dem insoweit inhaltlich der früheren Rechtslage entsprechenden NÖ SHG 2000 ausgesprochen hat, hängt die Rechtmäßigkeit der Einstellung von Sozialhilfeleistungen davon ab, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse so geändert haben, dass es dem Sozialhilfeempfänger möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vergleiche hiezu die E vom
  7. November 1993, Zl. 92/08/0261, und vom
  8. November 1993, Zl. 2001/11/0071). Eine "rückwirkende" Einstellung bereits erbrachter Sozialhilfeleistungen ist nach dieser Rechtsprechung zwar unzulässig; die Bestätigung eines erstinstanzlichen Einstellungsbescheids ist aber im Falle einer nicht mehr ausbezahlten Dauerleistung grundsätzlich zulässig vergleiche das zitierte E vom
  9. November 1993 und das E vom
  10. Februar 2001, Zl. 98/03/0216). Der VwGH hat als Voraussetzung für eine solche Einstellung angenommen, dass der Hilfeempfänger ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen aus dem Einkommen und einem allfälligen verwertbaren Vermögen iSd Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG 1974 zu bestreiten vergleiche das zitierte E vom
  11. November 1993 und das E vom
  12. Oktober 2000, Zl. 95/08/0181).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.