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{'item': '2002/10/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2003 Geschäftszahl2002/10/0226 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid, der gemäß § 19 Abs. 4 Krnt HeimG 1996 die Schließung eines "Altenwohn- und Pflegeheimes" anordnet, wird der Beschwerdeführerin (lediglich) untersagt, ein unter das Krnt HeimG 1996 fallendes "Altenwohn- und Pflegeheim" zu betreiben, also eine (vom Anwendungsbereich des Krnt HeimG 1996 nicht gemäß dessen § 1 Abs. 2 lit. c ausgenommene) "Einrichtung", in der mehr als drei familienfremde hilfebedürftige Personen untergebracht sind. Hingegen untersagt der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nicht, (weiterhin) nicht mehr als drei familienfremde Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, in ihrer Familie unterzubringen. Eine über die Unterbringung in Familien gemäß § 13 Abs. 3 Krnt SHG 1996 hinausgehende - insbesondere eine aus einer Bewilligung gemäß § 16 Krnt HeimG 1996 hergeleitete - Berechtigung zum Betrieb einer dem Krnt HeimG 1996 entsprechenden Einrichtung macht auch die Beschwerde nicht geltend. Vielmehr deutet die Beschwerde den angefochtenen Bescheid - wie insbesondere aus dem im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben "einer Heimschließung, wo es gar kein Heim gibt, sondern eine Betreuung im Rahmen des Familienverbandes", hervorgeht - zu Unrecht offenbar dahin, dass der Beschwerdeführerin die Unterbringung familienfremder hilfebedürftiger Personen zur Gänze, also auch soweit deren Zahl drei nicht übersteigt, untersagt werde. Eine solche - etwa auf § 13 Abs. 9 Krnt SHG 1996 gegründete - Anordnung enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid ist somit nicht geeignet, die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht zu verletzen.Mit dem angefochtenen Bescheid, der gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Krnt HeimG 1996 die Schließung eines "Altenwohn- und Pflegeheimes" anordnet, wird der Beschwerdeführerin (lediglich) untersagt, ein unter das Krnt HeimG 1996 fallendes "Altenwohn- und Pflegeheim" zu betreiben, also eine (vom Anwendungsbereich des Krnt HeimG 1996 nicht gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, ausgenommene) "Einrichtung", in der mehr als drei familienfremde hilfebedürftige Personen untergebracht sind. Hingegen untersagt der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nicht, (weiterhin) nicht mehr als drei familienfremde Personen, die überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, in ihrer Familie unterzubringen. Eine über die Unterbringung in Familien gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Krnt SHG 1996 hinausgehende - insbesondere eine aus einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Krnt HeimG 1996 hergeleitete - Berechtigung zum Betrieb einer dem Krnt HeimG 1996 entsprechenden Einrichtung macht auch die Beschwerde nicht geltend. Vielmehr deutet die Beschwerde den angefochtenen Bescheid - wie insbesondere aus dem im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Unterbleiben "einer Heimschließung, wo es gar kein Heim gibt, sondern eine Betreuung im Rahmen des Familienverbandes", hervorgeht - zu Unrecht offenbar dahin, dass der Beschwerdeführerin die Unterbringung familienfremder hilfebedürftiger Personen zur Gänze, also auch soweit deren Zahl drei nicht übersteigt, untersagt werde. Eine solche - etwa auf Paragraph 13, Absatz 9, Krnt SHG 1996 gegründete - Anordnung enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid ist somit nicht geeignet, die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht zu verletzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.