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{'item': '2002/10/0238'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2003 Geschäftszahl2002/10/0238 RechtssatzAus grundsätzlichen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf ähnliche Fälle zu folgenden Ausführungen veranlasst: Die geltend gemachten Aufwendungen (Kosten für eine Straßenbahn-Monatsmarke und für 20 Kinderfahrscheine wegen Arztterminen mit den Kindern und Amtswegen bzw. Arbeitssuche und Terminen beim Arbeitsmarktservice) sind der Pflege der Beziehungen zur Umwelt zuzurechnen. Der diesbezügliche Bedarf ist daher bereits - im angemessenen Ausmaß - bei der Richtsatzbemessung als berücksichtigt anzusehen. Zu einer Richtsatzüberschreitung könnte es nach § 13 Abs. 4 Wr SHG 1973 kommen, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Der Beschwerdeführer hat aber nicht im Sinne des § 13 Abs. 4 Wr SHG 1973 dargetan, dass bei ihm aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf bestünde (vgl. dazu das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom

  1. März 2003, Zl. 2002/10/0050). Im Übrigen gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - ohne jeglichen Nachweis - unter Berufung auf § 13 Abs. 4 Wr SHG 1973 einen um EUR 92,21 erhöhten Richtsatz gegenüber dem im Gesetz vorgesehenen Richtsatz für einen Hauptunterstützten und zwei Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das (zum Salzburger SHG ergangene) Erkenntnis vom
  2. Jänner 1978, Zl. 1705/77, die Auffassung vertritt, dass der geltend gemachte Bedarf zumindest unter dem Gesichtspunkt einer Arbeitsplatzsuche nach § 13 Abs. 6 Wr SHG 1973 zu finanzieren gewesen wäre, so ist ihm zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  3. Juni 1977, Zlen. 401, 402/77 - die Auffassung vertreten hat, eine von den Salzburger Behörden der damaligen Beschwerdeführerin gewährte Richtsatzüberschreitung nach dem Salzburger SHG unter dem Titel "Zulage für Arbeitssuche, Fahrtspesen" könne nicht als rechtswidriger Nachteil der Beschwerdeführerin angesehen werden. Dass solche Aufwendungen nach § 13 Abs. 6 Wr SHG 1973 zu gewähren sind, kann daraus nicht abgeleitet werden.Aus grundsätzlichen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf ähnliche Fälle zu folgenden Ausführungen veranlasst: Die geltend gemachten Aufwendungen (Kosten für eine Straßenbahn-Monatsmarke und für 20 Kinderfahrscheine wegen Arztterminen mit den Kindern und Amtswegen bzw. Arbeitssuche und Terminen beim Arbeitsmarktservice) sind der Pflege der Beziehungen zur Umwelt zuzurechnen. Der diesbezügliche Bedarf ist daher bereits - im angemessenen Ausmaß - bei der Richtsatzbemessung als berücksichtigt anzusehen. Zu einer Richtsatzüberschreitung könnte es nach Paragraph 13, Absatz 4, Wr SHG 1973 kommen, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Der Beschwerdeführer hat aber nicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Wr SHG 1973 dargetan, dass bei ihm aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf bestünde vergleiche dazu das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom
  4. März 2003, Zl. 2002/10/0050). Im Übrigen gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - ohne jeglichen Nachweis - unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 4, Wr SHG 1973 einen um EUR 92,21 erhöhten Richtsatz gegenüber dem im Gesetz vorgesehenen Richtsatz für einen Hauptunterstützten und zwei Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das (zum Salzburger SHG ergangene) Erkenntnis vom
  5. Jänner 1978, Zl. 1705/77, die Auffassung vertritt, dass der geltend gemachte Bedarf zumindest unter dem Gesichtspunkt einer Arbeitsplatzsuche nach Paragraph 13, Absatz 6, Wr SHG 1973 zu finanzieren gewesen wäre, so ist ihm zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  6. Juni 1977, Zlen. 401, 402/77 - die Auffassung vertreten hat, eine von den Salzburger Behörden der damaligen Beschwerdeführerin gewährte Richtsatzüberschreitung nach dem Salzburger SHG unter dem Titel "Zulage für Arbeitssuche, Fahrtspesen" könne nicht als rechtswidriger Nachteil der Beschwerdeführerin angesehen werden. Dass solche Aufwendungen nach Paragraph 13, Absatz 6, Wr SHG 1973 zu gewähren sind, kann daraus nicht abgeleitet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.