RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.08.2003 Geschäftszahl2002/11/0058 RechtssatzIn den Fällen, in denen der VwGH im zeitlichen Geltungsbereich des FSG 1997 zu beurteilen hatte, ob Diebstähle, die nicht nach § 131 StGB qualifiziert sind, eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 darstellen, und diese Frage bejaht hat, handelte es sich durchwegs um Diebstähle, die als Verbrechen qualifiziert waren, in den meisten Fällen handelte es sich um wiederholte Einbruchsdiebstähle (Hinweis E
- März 2000, 99/11/0355; E
- April 2000, 99/11/0328; E
- Mai 2000, 98/11/0300; E
- April 2001, 99/11/0132; E
- Oktober 2001, 2000/11/0038; E
- April 2002, 2002/11/0019). Das vom Bf begangene Diebstahlsdelikt ist nicht als Verbrechen qualifiziert. Das Gericht hielt einen Vorsatz des Bf in Bezug auf den (strafsatzerhöhenden) Wert gemäß § 128 Abs. 2 StGB nicht für erwiesen. Ein Vergehen des (schweren) Diebstahles ist an Unrechtsgehalt und Bedeutung den in § 7 Abs. 4 Z 4 FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf auch andere strafbare Handlungen begangen hat, die nicht in § 7 Abs 4 FSG 1997 genannt sind und von der belBeh auch nicht als bestimmte Tatsache herangezogen wurden - nicht gleichwertig. Es liegt demnach keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 2 FSG 1997 vor, im Rahmen deren Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 die Vorstrafen des Bf unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit eine Rolle hätten spielen können.In den Fällen, in denen der VwGH im zeitlichen Geltungsbereich des FSG 1997 zu beurteilen hatte, ob Diebstähle, die nicht nach Paragraph 131, StGB qualifiziert sind, eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 darstellen, und diese Frage bejaht hat, handelte es sich durchwegs um Diebstähle, die als Verbrechen qualifiziert waren, in den meisten Fällen handelte es sich um wiederholte Einbruchsdiebstähle (Hinweis E
- März 2000, 99/11/0355; E
- April 2000, 99/11/0328; E
- Mai 2000, 98/11/0300; E
- April 2001, 99/11/0132; E
- Oktober 2001, 2000/11/0038; E
- April 2002, 2002/11/0019). Das vom Bf begangene Diebstahlsdelikt ist nicht als Verbrechen qualifiziert. Das Gericht hielt einen Vorsatz des Bf in Bezug auf den (strafsatzerhöhenden) Wert gemäß Paragraph 128, Absatz 2, StGB nicht für erwiesen. Ein Vergehen des (schweren) Diebstahles ist an Unrechtsgehalt und Bedeutung den in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FSG 1997 genannten strafbaren Handlungen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf auch andere strafbare Handlungen begangen hat, die nicht in Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 genannt sind und von der belBeh auch nicht als bestimmte Tatsache herangezogen wurden - nicht gleichwertig. Es liegt demnach keine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 vor, im Rahmen deren Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FSG 1997 die Vorstrafen des Bf unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit eine Rolle hätten spielen können.