RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2002 Geschäftszahl2002/11/0083 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ausgesprochen hat, steht auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 bindend fest (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 1996, Zl. 96/11/0102, mwN, sowie vom
- Februar 1996, Zl. 95/11/0276), weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1998, Zl. 96/11/0209). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund des im hier maßgeblichen Punkt mit § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 übereinstimmenden § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 zu übertragen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ausgesprochen hat, steht auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 bindend fest vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 1996, Zl. 96/11/0102, mwN, sowie vom
- Februar 1996, Zl. 95/11/0276), weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1998, Zl. 96/11/0209). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund des im hier maßgeblichen Punkt mit Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 übereinstimmenden Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 zu übertragen. (Hier: Der Landeshauptmann durfte im Beschwerdefall daher das bei ihm anhängige Berufungsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verwaltungsstrafverfahren aussetzen. Der Umstand, dass der Landeshauptmann die Bezirkshauptmannschaft wiederholt aufgefordert hat, ihm den Stand des den diesbezüglichen Vorfall betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten, ändert weder etwas an der Zulässigkeit der Aussetzung, noch daran, dass den Landeshauptmann an der Säumnis kein überwiegendes Verschulden im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes traf.)(Hier: Der Landeshauptmann durfte im Beschwerdefall daher das bei ihm anhängige Berufungsverfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im bei der Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verwaltungsstrafverfahren aussetzen. Der Umstand, dass der Landeshauptmann die Bezirkshauptmannschaft wiederholt aufgefordert hat, ihm den Stand des den diesbezüglichen Vorfall betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens zu berichten, ändert weder etwas an der Zulässigkeit der Aussetzung, noch daran, dass den Landeshauptmann an der Säumnis kein überwiegendes Verschulden im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes traf.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2002:2002110083.X02