RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2004 Geschäftszahl2002/11/0135 RechtssatzEs kommt für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 nicht darauf an, ob der Bf im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer (etwa entgegen kommende Kraftfahrzeuglenker oder gerade auf der Straße befindliche Personen, die eine in der Nähe befindliche Firmeneinfahrt benützen wollten bzw. benützt haben) gefährdet hat. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 ist es bei der hier geregelten bestimmten Tatsache - im Gegensatz zu der in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 geregelten - auch nicht wesentlich, ob die Überschreitung der Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel gemessen wurde. Entscheidend ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Ein derartiges Verhalten wird verwirklicht, wenn im Ortsgebiet auf einer Straße mit einer Mehrzahl von Hauseinfahrten und mehreren abgestellten Fahrzeugen eine gravierend hohe Geschwindigkeit (hier: rund die doppelte der im Ortsgebiet zulässigen) eingehalten wird (Hinweis E vom 11.7.2000, 99/11/0365). (Hier: Trotz dieser gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Bf seine Aufmerksamkeit auf ein nachfolgendes Fahrzeug konzentriert, zu dem er auch den Abstand noch vergrößern wollte. Dabei war die Aufmerksamkeit des Bf für das übrige Straßengeschehen derart vermindert, dass er den Anhalteversuch eines Gendarmeriebeamten mittels Rotlicht - dieser befand sich dabei schon auf der linken Fahrbahnhälfte - nicht ausreichend wahrgenommen hat. In Anbetracht all dieser Umstände hegt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Ansicht der Behörde, das Verhalten des Bf sei iSd § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 an sich geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.)Es kommt für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 nicht darauf an, ob der Bf im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer (etwa entgegen kommende Kraftfahrzeuglenker oder gerade auf der Straße befindliche Personen, die eine in der Nähe befindliche Firmeneinfahrt benützen wollten bzw. benützt haben) gefährdet hat. Nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 ist es bei der hier geregelten bestimmten Tatsache - im Gegensatz zu der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG 1997 geregelten - auch nicht wesentlich, ob die Überschreitung der Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel gemessen wurde. Entscheidend ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Ein derartiges Verhalten wird verwirklicht, wenn im Ortsgebiet auf einer Straße mit einer Mehrzahl von Hauseinfahrten und mehreren abgestellten Fahrzeugen eine gravierend hohe Geschwindigkeit (hier: rund die doppelte der im Ortsgebiet zulässigen) eingehalten wird (Hinweis E vom 11.7.2000, 99/11/0365). (Hier: Trotz dieser gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Bf seine Aufmerksamkeit auf ein nachfolgendes Fahrzeug konzentriert, zu dem er auch den Abstand noch vergrößern wollte. Dabei war die Aufmerksamkeit des Bf für das übrige Straßengeschehen derart vermindert, dass er den Anhalteversuch eines Gendarmeriebeamten mittels Rotlicht - dieser befand sich dabei schon auf der linken Fahrbahnhälfte - nicht ausreichend wahrgenommen hat. In Anbetracht all dieser Umstände hegt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Ansicht der Behörde, das Verhalten des Bf sei iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 an sich geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0187
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.