RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.08.2002 Geschäftszahl2002/11/0136 RechtssatzÜber den Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG 1997 und des Verbrechens nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG 1997 eine Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verhängt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Sommer 1999 und dem
- November 2000 an verschiedenen Orten Suchtgift in einer großen Menge (ca. 6000 Stück Ecstasy-Tabletten) durch teilweise kostenlose Weitergabe, größtenteils jedoch durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt, sowie Kokain und Amphetamine erworben und zum Teil kostenlos mehreren Personen weiter gegeben, weiters geringe Mengen an Haschisch und Ecstacy-Tabletten konsumiert und einen anderen in mehreren Fällen zum Kokainkonsum eingeladen hat. Im Hinblick auf die Art und Schwere des strafbaren Verhaltens besteht beim Beschwerdeführer eine Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG
- Die Annahme, dass der Beschwerdeführer diese Sinnesart erst nach Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer überwunden haben wird, begegnet insbesondere im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehung des Verbrechens nach § 28 SMG 1997 keinen Bedenken. Die Entziehungszeit von 36 Monaten (gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom
- Dezember 2001) ist nicht rechtswidrig. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und in der Folge in Strafhaft ist im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 und der anhand der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien zu erstellenden Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht geeignet, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen.Über den Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG 1997 und des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG 1997 eine Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verhängt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Sommer 1999 und dem
- November 2000 an verschiedenen Orten Suchtgift in einer großen Menge (ca. 6000 Stück Ecstasy-Tabletten) durch teilweise kostenlose Weitergabe, größtenteils jedoch durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt, sowie Kokain und Amphetamine erworben und zum Teil kostenlos mehreren Personen weiter gegeben, weiters geringe Mengen an Haschisch und Ecstacy-Tabletten konsumiert und einen anderen in mehreren Fällen zum Kokainkonsum eingeladen hat. Im Hinblick auf die Art und Schwere des strafbaren Verhaltens besteht beim Beschwerdeführer eine Sinnesart im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, FSG
- Die Annahme, dass der Beschwerdeführer diese Sinnesart erst nach Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer überwunden haben wird, begegnet insbesondere im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehung des Verbrechens nach Paragraph 28, SMG 1997 keinen Bedenken. Die Entziehungszeit von 36 Monaten (gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom
- Dezember 2001) ist nicht rechtswidrig. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und in der Folge in Strafhaft ist im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, FSG 1997 und der anhand der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien zu erstellenden Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht geeignet, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen.