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{'item': '2002/11/0157'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2005 Geschäftszahl2002/11/0157 RechtssatzIm Beschwerdefall war fraglich, ob die später in der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 idF Wr Arzt 1/2000 Art I Z 4 kundgemachte Vorschrift (§ 17 Abs. 3 idF. des Art. I Z. 4 des Änderungsbeschlusses) der früher in der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn 8 Abs 1 kundgemachten Bestimmung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen) derogiert hat. Die Behörde hat für die Berechnung der Höhe der Zusatzleistung § 17 Abs. 3 der Satzung idF. des Art. I. Z. 4 des Änderungsbeschlusses vom

  1. Dezember 1999 herangezogen. Für ihre Deutung spricht der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori". Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Regel auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) nicht ohne weiteres angewendet werden kann. In einem solchen Fall können nämlich die beiden Normen auch so gedeutet werden, dass die ältere spezielle Norm als Ausnahme von der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (Hinweis E VfGH
  2. Oktober 1989, VfSlg. 12184). Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des VwGH hier auch vor. Es lässt sich kein Hinweis dafür finden, dass durch die Formulierung in § 17 Abs. 3 idF. des Art. I Z.4 des Änderungsbeschlusses der nur auf Geburtsjahrgänge vor 1940 bezogene Abs. 1 der Übergangsbestimmungen verändert werden sollte. Da die Vollversammlung beide Vorschriften, sowohl die Stammfassung der Satzung als auch den Änderungsbeschluss, am selben Tag beschlossen hat, wäre es, hätte Abs. 1 der Übergangsbestimmungen nur bis zum Ende des Jahres 2000 gelten sollen, zu erwarten gewesen, das Ende des zeitlichen Geltungsbereichs des Abs. 1 der Übergangsbestimmungen ausdrücklich bereits in die Stammfassung der Satzung aufzunehmen und dadurch eine Harmonisierung mit der Inkrafttretensbestimmung des Änderungsbeschlusses hinsichtlich dessen Art. I Z. 4 herbeizuführen. Diesen Überlegungen kann auch nicht entgegengehalten werden, es könne dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, Regelungen ohne jeden Geltungsbereich zu beschließen. Die vom VwGH für erforderlich gehaltene Auslegung, wonach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen durch den Änderungsbeschluss nicht derogiert wurde, hat Auswirkungen nur für die Geburtsjahrgänge vor 1940, nimmt daher dem nicht auf Geburtsjahrgänge abstellenden Art. I Z. 4 des Änderungsbeschlusses keineswegs jeglichen Anwendungsbereich.Im Beschwerdefall war fraglich, ob die später in der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 in der Fassung Wr Arzt 1 aus 2000, Artikel römisch eins, Ziffer 4, kundgemachte Vorschrift (Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, des Änderungsbeschlusses) der früher in der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn 8 Absatz eins, kundgemachten Bestimmung (Absatz eins, der Übergangsbestimmungen) derogiert hat. Die Behörde hat für die Berechnung der Höhe der Zusatzleistung Paragraph 17, Absatz 3, der Satzung in der Fassung des "Art". römisch eins. Ziffer 4, des Änderungsbeschlusses vom
  3. Dezember 1999 herangezogen. Für ihre Deutung spricht der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori". Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Regel auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) nicht ohne weiteres angewendet werden kann. In einem solchen Fall können nämlich die beiden Normen auch so gedeutet werden, dass die ältere spezielle Norm als Ausnahme von der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (Hinweis E VfGH
  4. Oktober 1989, VfSlg. 12184). Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des VwGH hier auch vor. Es lässt sich kein Hinweis dafür finden, dass durch die Formulierung in Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, des Änderungsbeschlusses der nur auf Geburtsjahrgänge vor 1940 bezogene Absatz eins, der Übergangsbestimmungen verändert werden sollte. Da die Vollversammlung beide Vorschriften, sowohl die Stammfassung der Satzung als auch den Änderungsbeschluss, am selben Tag beschlossen hat, wäre es, hätte Absatz eins, der Übergangsbestimmungen nur bis zum Ende des Jahres 2000 gelten sollen, zu erwarten gewesen, das Ende des zeitlichen Geltungsbereichs des Absatz eins, der Übergangsbestimmungen ausdrücklich bereits in die Stammfassung der Satzung aufzunehmen und dadurch eine Harmonisierung mit der Inkrafttretensbestimmung des Änderungsbeschlusses hinsichtlich dessen Artikel römisch eins, Ziffer 4, herbeizuführen. Diesen Überlegungen kann auch nicht entgegengehalten werden, es könne dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden, Regelungen ohne jeden Geltungsbereich zu beschließen. Die vom VwGH für erforderlich gehaltene Auslegung, wonach Absatz eins, der Übergangsbestimmungen durch den Änderungsbeschluss nicht derogiert wurde, hat Auswirkungen nur für die Geburtsjahrgänge vor 1940, nimmt daher dem nicht auf Geburtsjahrgänge abstellenden Artikel römisch eins, Ziffer 4, des Änderungsbeschlusses keineswegs jeglichen Anwendungsbereich.

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