RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2004 Geschäftszahl2002/11/0167 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/11/0093 E 27. Juni 2000 RS 1 (hier nur fünfter Satz) Stammrechtssatz§ 90 KOVG und damit der zweite Satz des § 14 Abs 2 BEinstG sind nicht verfassungswidrig. Es besteht nämlich keine Bindung der Behörde an die Aussagen des nach § 90 KOVG bestellten Sachverständigen. Eine Bindung besteht nur insofern, als die Behörde bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG vorgehen muss. Sie kann aber im Falle, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs 1 KOVG nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen. Ebenso steht es der Partei frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw zu widerlegen zu versuchen; die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (Hinweis E 17.7.1997, 95/09/0062 = ZfVB 1998/5/1621). § 90 KOVG ist eine mit § 52 Abs 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden. Für eine Bestellung des Amtsarztes einer Bezirkshauptmannschaft fehlte der Erstbehörde (dem Bundessozialamt) die rechtliche Möglichkeit, da dieser zwar der Bezirkshauptmannschaft, nicht aber der Erstbehörde im Sinne des § 52 Abs 1 AVG BEIGEGEBEN ist.Paragraph 90, KOVG und damit der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG sind nicht verfassungswidrig. Es besteht nämlich keine Bindung der Behörde an die Aussagen des nach Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen. Eine Bindung besteht nur insofern, als die Behörde bei der Bestellung des Sachverständigen nach Paragraph 90, KOVG vorgehen muss. Sie kann aber im Falle, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach Paragraph 90, Absatz eins, KOVG nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen. Ebenso steht es der Partei frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw zu widerlegen zu versuchen; die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (Hinweis E 17.7.1997, 95/09/0062 = ZfVB 1998/5/1621). Paragraph 90, KOVG ist eine mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden. Für eine Bestellung des Amtsarztes einer Bezirkshauptmannschaft fehlte der Erstbehörde (dem Bundessozialamt) die rechtliche Möglichkeit, da dieser zwar der Bezirkshauptmannschaft, nicht aber der Erstbehörde im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG BEIGEGEBEN ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.