RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2005 Geschäftszahl2002/12/0002 RechtssatzZwar ist auch ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz (hier aus § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985) ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Im Beschwerdefall kommt dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht. Nur ein darauf gerichteter Antrag des Lehrers an einer Landwirtschaftlichen Fachschule wäre somit zulässig (vgl. die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG 1956 ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1998, Zl. 98/12/0058, VwSlg. 14928 A/1998, und vom
- Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135). Einen derartigen Antrag hat der Lehrer allerdings bereits durch sein Begehren auf Nachberechnung eventueller Überstunden und damit inhaltlich auf Abgeltung der Mehrdienstleistung ausreichend erkennbar gestellt. Über die besoldungsrechtliche Komponente dieses Antrages hätte die Behörde somit in der Sache zu entscheiden gehabt (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1998). Selbst wenn die Behörde anderer Ansicht gewesen wäre, hätte sie als Folge dieses Vorbringens im Übrigen den genauen Antragsinhalt im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abklären müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2004, Zl. 2003/12/0066). Von einem von vornherein feststehenden jedenfalls unzulässigen Inhalt des Begehrens kann im Beschwerdefall keine Rede sein.Zwar ist auch ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz (hier aus Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 4, LLDG 1985) ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Im Beschwerdefall kommt dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht. Nur ein darauf gerichteter Antrag des Lehrers an einer Landwirtschaftlichen Fachschule wäre somit zulässig vergleiche die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach Paragraph 61, Absatz eins, GehG 1956 ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1998, Zl. 98/12/0058, VwSlg. 14928 A/1998, und vom
- Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135). Einen derartigen Antrag hat der Lehrer allerdings bereits durch sein Begehren auf Nachberechnung eventueller Überstunden und damit inhaltlich auf Abgeltung der Mehrdienstleistung ausreichend erkennbar gestellt. Über die besoldungsrechtliche Komponente dieses Antrages hätte die Behörde somit in der Sache zu entscheiden gehabt vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1998). Selbst wenn die Behörde anderer Ansicht gewesen wäre, hätte sie als Folge dieses Vorbringens im Übrigen den genauen Antragsinhalt im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens abklären müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2004, Zl. 2003/12/0066). Von einem von vornherein feststehenden jedenfalls unzulässigen Inhalt des Begehrens kann im Beschwerdefall keine Rede sein.