RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl2002/12/0011 RechtssatzDas mit dem angefochtenen Bescheid unterbrochene Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit der §§ 12 Abs. 1 und 113 Abs. 9 GG 1956 (Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages). Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH, bis zu dessen Entscheidung das vorliegende Berufungsverfahren ausgesetzt worden war, ist ein Rechtsstreit über die Anwendbarkeit und Auslegung der §§ 26 Abs. 3 und 82 Abs. 9 VBG. Der Beschwerdeführer ist unbestritten nicht Partei dieses Gerichtsverfahrens. Ein unmittelbarer Zusammenhang dieses Gerichtsverfahrens mit dem vorliegenden Berufungsverfahren und damit eine Bindungswirkung der dort ergehenden Entscheidung für das vorliegende Verfahren ist daher nicht gegeben. Eine solche "mittelbare" Bedeutung des Ausgangs dieses Gerichtsverfahrens bildet aber keine tragfähige Grundlage für die Aussetzung des anhängigen Berufungsverfahrens, stellt doch die Entscheidung der gerichtsanhängigen Frage keine Vorfrage für das Berufungsverfahren im Verständnis der Judikatur des VwGH dar. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ergebnisse des Verfahrens vor dem OGH (im Sinne von wertvollen Hinweisen und dgl.) auch vorliegendenfalls nutzbar gemacht werden könnten, nichts zu ändern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 99/12/0286). Die belangte Behörde hätte daher ihr Verfahren fortzuführen und die Frage der Anwendbarkeit des § 113 Abs. 9 GG 1956 aus eigener Anschauung und Überzeugung selbst zu beurteilen gehabt.Das mit dem angefochtenen Bescheid unterbrochene Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit der Paragraphen 12, Absatz eins und 113 Absatz 9, GG 1956 (Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages). Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH, bis zu dessen Entscheidung das vorliegende Berufungsverfahren ausgesetzt worden war, ist ein Rechtsstreit über die Anwendbarkeit und Auslegung der Paragraphen 26, Absatz 3 und 82 Absatz 9, VBG. Der Beschwerdeführer ist unbestritten nicht Partei dieses Gerichtsverfahrens. Ein unmittelbarer Zusammenhang dieses Gerichtsverfahrens mit dem vorliegenden Berufungsverfahren und damit eine Bindungswirkung der dort ergehenden Entscheidung für das vorliegende Verfahren ist daher nicht gegeben. Eine solche "mittelbare" Bedeutung des Ausgangs dieses Gerichtsverfahrens bildet aber keine tragfähige Grundlage für die Aussetzung des anhängigen Berufungsverfahrens, stellt doch die Entscheidung der gerichtsanhängigen Frage keine Vorfrage für das Berufungsverfahren im Verständnis der Judikatur des VwGH dar. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ergebnisse des Verfahrens vor dem OGH (im Sinne von wertvollen Hinweisen und dgl.) auch vorliegendenfalls nutzbar gemacht werden könnten, nichts zu ändern vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 99/12/0286). Die belangte Behörde hätte daher ihr Verfahren fortzuführen und die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 113, Absatz 9, GG 1956 aus eigener Anschauung und Überzeugung selbst zu beurteilen gehabt.