RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl2002/12/0022 RechtssatzDer Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine bis zum
- Februar 1995 gültige Aufenthaltsbewilligung. Das Verfahren über seinen Antrag, welches am
- Jänner 1998, dem Tag des Inkrafttretens des FrG 1997, anhängig gewesen ist, war gemäß § 112 FrG 1997 als Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fortzuführen. Es wäre als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen, wenn der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen geblieben wäre. Da der Beschwerdevertreter über Aufforderung des VwGH keine Auskünfte über den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Erteilung der letzten Aufenthaltsbewilligung geben konnte und von ihm auch keine Stellungnahme zum Vorhalt der amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers an seiner Adresse abgegeben wurde, geht der VwGH im Folgenden davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassung im Bundesgebiet mittlerweile aufgegeben hat. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nicht in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 1 FrG 1997 als nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung auf Dauer niedergelassener Fremder zu verstehen ist und das Verfahren des Beschwerdeführers - ungeachtet des Umstandes, dass dieser ursprünglich (dh. noch bei Geltung des AufG 1992) rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte - daher nunmehr als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung fortzuführen ist.Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine bis zum
- Februar 1995 gültige Aufenthaltsbewilligung. Das Verfahren über seinen Antrag, welches am
- Jänner 1998, dem Tag des Inkrafttretens des FrG 1997, anhängig gewesen ist, war gemäß Paragraph 112, FrG 1997 als Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fortzuführen. Es wäre als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen, wenn der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen geblieben wäre. Da der Beschwerdevertreter über Aufforderung des VwGH keine Auskünfte über den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der Erteilung der letzten Aufenthaltsbewilligung geben konnte und von ihm auch keine Stellungnahme zum Vorhalt der amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers an seiner Adresse abgegeben wurde, geht der VwGH im Folgenden davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassung im Bundesgebiet mittlerweile aufgegeben hat. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nicht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, FrG 1997 als nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung auf Dauer niedergelassener Fremder zu verstehen ist und das Verfahren des Beschwerdeführers - ungeachtet des Umstandes, dass dieser ursprünglich (dh. noch bei Geltung des AufG 1992) rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte - daher nunmehr als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung fortzuführen ist.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.