RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl2002/12/0036 RechtssatzDer Erstbeschwerdeführerin ist eine Aufenthaltsbewilligung vom
- August 1993 bis
- August 1997, in weiterer Folge vom
- August 1997 bis
- Juli 1998 jeweils für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" bzw. mittlerweile eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Zweck der "Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbstständiger Erwerb", dem Zweitbeschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck", gültig bis zum
- Juni 1999, und der Drittbeschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck", gültig bis zum
- Jänner 2000 erteilt worden. Da die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen nicht auf Grund der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wurden, liegt keine Nachholung der versäumten Bescheide im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG vor. Durch die Erteilung der angeführten Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer das, was sie mit ihren seinerzeitigen Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollten, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen ohnehin erhalten haben. Das vorliegende Verfahren war demnach gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Der Erstbeschwerdeführerin ist eine Aufenthaltsbewilligung vom
- August 1993 bis
- August 1997, in weiterer Folge vom
- August 1997 bis
- Juli 1998 jeweils für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" bzw. mittlerweile eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Zweck der "Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbstständiger Erwerb", dem Zweitbeschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck", gültig bis zum
- Juni 1999, und der Drittbeschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck", gültig bis zum
- Jänner 2000 erteilt worden. Da die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen nicht auf Grund der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wurden, liegt keine Nachholung der versäumten Bescheide im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG vor. Durch die Erteilung der angeführten Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer das, was sie mit ihren seinerzeitigen Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollten, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen bzw. Niederlassungsbewilligungen ohnehin erhalten haben. Das vorliegende Verfahren war demnach gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0037 2002/12/0038
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.