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{'item': '2002/12/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl2002/12/0036 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0023 B

  1. Februar 2002 RS 2 Stammrechtssatz§ 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruches von Aufwandersatz in § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist (vgl. den hg. Beschluss vom
  2. Juni 1999, Zl. 95/19/1468). (hier: Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren der Beschwerdeführerin auf andere Weise voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen. Die belangte Behörde hat unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte - vgl. § 55 Abs. 2 VwGG. Sie war demnach gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 47 VwGG, insbesondere § 55 Abs 1 erster Satz VwGG, zum Ersatz für Schriftsatzaufwand zu verpflichten.)Paragraph 56, VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruches von Aufwandersatz in Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist vergleiche den hg. Beschluss vom
  3. Juni 1999, Zl. 95/19/1468). (hier: Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren der Beschwerdeführerin auf andere Weise voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach Paragraph 56, VwGG, sondern nach Paragraph 58, VwGG zu beurteilen. Die belangte Behörde hat unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte - vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, VwGG. Sie war demnach gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 47, VwGG, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG, zum Ersatz für Schriftsatzaufwand zu verpflichten.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0037 2002/12/0038

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.