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{'item': '2002/12/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2002/12/0049 RechtssatzBei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Konventionspass" handelt es sich um ein so genanntes Konventionsreisedokument, das gemäß § 9 PaßG 1969 für Personen, die gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1968 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren, auszustellen war. Art. 28 FlKonv, der die Grundlage für § 9 PaßG 1969 darstellt, hat den Sinn, die Reisebewegungen anerkannter Flüchtlinge nicht zu unterbinden (Hinweis E

  1. März 1987, 85/01/0056, 0057, VwSlg 12427 A/1987). In Übereinstimmung mit seinem eigenen Vorbringen ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen anerkannten Flüchtling im Sinne des AsylG 1968 handelt, der mit Inkrafttreten des AsylG 1991 wie ein Fremder zu behandeln war, dem gemäß § 3 dieses Gesetzes Asyl gewährt wurde (§ 25 Abs. 3 AsylG 1991). Damit war aber § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG 1992 anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Bewilligung nach dem AufG 1992 zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer auf Grund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war aus den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen nicht zu erteilen (Hinweis E
  2. Februar 1999, 97/19/1215 bis 1221 mwN). Dass die Gültigkeitsdauer des Konventionsreisedokumentes im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen war, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, bewirkte doch die Nichtverlängerung dieses Reisedokumentes nicht den Verlust des Asyls und des damit verbundenen Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet.Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Konventionspass" handelt es sich um ein so genanntes Konventionsreisedokument, das gemäß Paragraph 9, PaßG 1969 für Personen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1968 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren, auszustellen war. Artikel 28, FlKonv, der die Grundlage für Paragraph 9, PaßG 1969 darstellt, hat den Sinn, die Reisebewegungen anerkannter Flüchtlinge nicht zu unterbinden (Hinweis E
  3. März 1987, 85/01/0056, 0057, VwSlg 12427 A/1987). In Übereinstimmung mit seinem eigenen Vorbringen ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen anerkannten Flüchtling im Sinne des AsylG 1968 handelt, der mit Inkrafttreten des AsylG 1991 wie ein Fremder zu behandeln war, dem gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes Asyl gewährt wurde (Paragraph 25, Absatz 3, AsylG 1991). Damit war aber Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, AufG 1992 anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Eine Bewilligung nach dem AufG 1992 zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer auf Grund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, war aus den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Gründen nicht zu erteilen (Hinweis E
  4. Februar 1999, 97/19/1215 bis 1221 mwN). Dass die Gültigkeitsdauer des Konventionsreisedokumentes im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen war, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, bewirkte doch die Nichtverlängerung dieses Reisedokumentes nicht den Verlust des Asyls und des damit verbundenen Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.