RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2002/12/0055 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/19/1435 E
- Oktober 2001 RS 1 (hier: Diese Darlegungspflicht darf aber nicht dahingehend überspannt werden, dass der Fremde vorweg zur Zerstreuung aller denkmöglichen Zweifel an der Verfügbarkeit der Unterhaltsmittel verpflichtet wäre - Hinweis E 17.10.1996, 95/19/0338.) StammrechtssatzDer Antragsteller hat von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (Hinweis E
- Juni 1998, 96/19/2042). Von den diesbezüglichen Angaben des Fremden kann die Behörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG 1992 heranzieht. Die belangte Behörde darf nun zwar im Hinblick auf die Verpflichtung des Fremden zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den Unterhaltsmitteln ausgehen, die der Antragsteller in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich auch bekannt gegeben hatte (Hinweis E
- Oktober 1997, 96/19/2559 bis 2561); dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde nicht ihre eigenen Ermittlungen über die dem Fremden zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel anstellen und für den Fall, dass die Ergebnisse dieser Ermittlung Zweifel an der aktuellen Sicherung seines Einkommens hervorrufen, den Antragsteller auffordern kann, aktuelle Nachweise des zur Verfügung stehenden Einkommens vorzulegen (Hinweis E
- September 1999, 97/19/1043 bis 1046).Der Antragsteller hat von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Aufforderungen seitens der Behörde an den Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (Hinweis E
- Juni 1998, 96/19/2042). Von den diesbezüglichen Angaben des Fremden kann die Behörde selbst dann ausgehen, wenn sie erstmals den Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG 1992 heranzieht. Die belangte Behörde darf nun zwar im Hinblick auf die Verpflichtung des Fremden zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den Unterhaltsmitteln ausgehen, die der Antragsteller in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich auch bekannt gegeben hatte (Hinweis E
- Oktober 1997, 96/19/2559 bis 2561); dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde nicht ihre eigenen Ermittlungen über die dem Fremden zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel anstellen und für den Fall, dass die Ergebnisse dieser Ermittlung Zweifel an der aktuellen Sicherung seines Einkommens hervorrufen, den Antragsteller auffordern kann, aktuelle Nachweise des zur Verfügung stehenden Einkommens vorzulegen (Hinweis E
- September 1999, 97/19/1043 bis 1046).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.