RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2002/12/0055 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/19/2024 E 24. Jänner 1997 RS 1 Hier: Diesen Kriterien einer Ermessensentscheidung genügt der vorliegende Bescheid nicht, weil die Ansicht, die persönlichen/wirtschaftlichen Interessen des Fremden an einem Aufenthalt im Bundesgebiet seien unzureichend, nicht ausreichend begründet ist und sich überdies nicht erkennen lässt, welche öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung diesen gegenüber stehen. StammrechtssatzBei einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs 1 erster Satz AufenthaltsG 1992 sind die - in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs 3 FrG 1993 - heranzuziehenden persönlichen Verhältnisse und die dadurch begründeten Interessen des Fremden an der Erteilung einer Bewilligung, soweit diese nicht schon aus den Gründen des Art 8 MRK (oder des § 3 AufenthaltsG 1992) der Versagung der Bewilligung entgegenstehen, den in § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 umschriebenen besonderen Verhältnissen im Land des beabsichtigten Aufenhaltes gegenüberzustellen. Ergibt diese Abwägung infolge der Geringfügigkeit der für die Erteilung sprechenden persönlichen Interessen des Fremden, daß die sich aus der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes ergebenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung, mögen letztere auch der Erteilung einer Bewilligung an Fremde mit intensiveren persönlichen Interessen nicht entgegenstehen, überwiegen, kann eine auf § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützte abweisliche Entscheidung ergehen (Hinweis E 17.10.1995, 95/19/0338; hier: diesen Kriterien einer Ermessensentscheidung genügt der angefochtene Bescheid nicht, weil er nicht anführt, von welchen persönlichen Interessen die belangte Behörde ausgeht und auch nicht erkennen läßt, welche öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung diesen gegenüberstehen; aus diesem Grund läge der belangten Behörde ein formeller Ermessensfehler zur Last, der die Überprüfung des Bescheides durch den VwGH darauf, ob die Behörde ihr Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt hat, hindert).Bei einer Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AufenthaltsG 1992 sind die - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1993 - heranzuziehenden persönlichen Verhältnisse und die dadurch begründeten Interessen des Fremden an der Erteilung einer Bewilligung, soweit diese nicht schon aus den Gründen des Artikel 8, MRK (oder des Paragraph 3, AufenthaltsG 1992) der Versagung der Bewilligung entgegenstehen, den in Paragraph 2, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 umschriebenen besonderen Verhältnissen im Land des beabsichtigten Aufenhaltes gegenüberzustellen. Ergibt diese Abwägung infolge der Geringfügigkeit der für die Erteilung sprechenden persönlichen Interessen des Fremden, daß die sich aus der Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes ergebenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung, mögen letztere auch der Erteilung einer Bewilligung an Fremde mit intensiveren persönlichen Interessen nicht entgegenstehen, überwiegen, kann eine auf Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 gestützte abweisliche Entscheidung ergehen (Hinweis E 17.10.1995, 95/19/0338; hier: diesen Kriterien einer Ermessensentscheidung genügt der angefochtene Bescheid nicht, weil er nicht anführt, von welchen persönlichen Interessen die belangte Behörde ausgeht und auch nicht erkennen läßt, welche öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung diesen gegenüberstehen; aus diesem Grund läge der belangten Behörde ein formeller Ermessensfehler zur Last, der die Überprüfung des Bescheides durch den VwGH darauf, ob die Behörde ihr Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt hat, hindert).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.