RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2003 Geschäftszahl2002/12/0064 RechtssatzDer EuGH wurde mittlerweile bereits in zahlreichen Fällen mit internen Sachverhalten (bei denen eine gemeinschaftsrechtliche Anknüpfung fehlt) konfrontiert. Darunter waren zum einen Fallgestaltungen, in denen der mangelnde Zwischenstaatsbezug bewirkte, dass die jeweilige Grundfreiheit von vornherein nicht anwendbar war, weil entweder die betreffende nationale Vorschrift - wenn überhaupt - nur in Bezug auf grenzüberschreitende Vorgänge eine tatbestandsmäßige Beschränkung einer Grundfreiheit hätte bewirken können oder es sich um vermeintliche Schlechterstellungen von Inländern gegenüber Ausländern handelte, die gemeinschaftsrechtlich unbedenklich waren. Der EuGH war jedoch auch mit Konstellationen konfrontiert, in denen sich Inländer in einer "rein internen Situation" unter Berufung auf eine Grundfreiheit gegen nationale Vorschriften an ihn wandten, die gegebenenfalls in absoluter Hinsicht problematisch gewesen wären, in denen der mangelnde Zwischenstaatsbezug also nicht die Tatbestandsmäßigkeit, sondern nur das Recht der Betroffenen, sich in dieser Situation auf die Grundfreiheit zu berufen, in Frage stellen konnte. Der Gerichtshof hat in beinahe allen diesen Fällen einen Verstoß gegen die jeweilige Grundfreiheit verneint und dies jeweils sinngemäß mit dem Hinweis begründet, dass der betreffende Sachverhalt bzw. die betreffende Tätigkeit keinen Anknüpfungspunkt zum Gemeinschaftsrecht aufweise. Dies ist als Hinweis darauf zu deuten, dass die Berufung auf eine Grundfreiheit in einer solchen Konstellation zur Durchsetzung einer Handlung erfolgte, die vom Schutzbereich der betreffenden Grundfreiheit nicht erfasst ist (vgl. Eilmansberger, JBl. 1999, 434
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