RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2003 Geschäftszahl2002/12/0093 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom
- Februar 2001, Zl. 2000/19/0029, ausführlich dargelegt hat, verbietet Art. 41 Abs. 1 des am
- November 1970 geschlossenen Zusatzprotokolls zum am
- September 1963 geschlossenen Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei die Einführung neuer nationaler Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Aufenthaltsrechts der türkischen Staatsangehörigen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls im Aufnahmemitgliedstaat. Das in Rede stehende Zusatzprotokoll ist gegenüber Österreich mit dem EU-Beitritt, also am
- Jänner 1995, in Kraft getreten. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass § 3 Abs. 1 des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden AufG, BGBl. Nr. 466/1992, einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug den (ehelichen und außerehelichen) MINDERJÄHRIGEN Kindern einräumte. Eine Altersklausel, wie sie § 21 Abs. 3 FrG 1997 enthält, kannte diese Bestimmung nicht. Insofern ist tatsächlich eine Verschlechterung für Minderjährige, die bereits das
- Lebensjahr vollendet haben, eingetreten. Auf dieses Verschlechterungsverbot kann sich jedoch der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits das
- Lebensjahr vollendet hatte, also nicht mehr minderjährig war, nicht berufen. Im vorliegenden Fall steht daher Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nur für den Aufenthaltszweck "Privat" nicht entgegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom
- Februar 2001, Zl. 2000/19/0029, ausführlich dargelegt hat, verbietet Artikel 41, Absatz eins, des am
- November 1970 geschlossenen Zusatzprotokolls zum am
- September 1963 geschlossenen Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei die Einführung neuer nationaler Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Aufenthaltsrechts der türkischen Staatsangehörigen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls im Aufnahmemitgliedstaat. Das in Rede stehende Zusatzprotokoll ist gegenüber Österreich mit dem EU-Beitritt, also am
- Jänner 1995, in Kraft getreten. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Paragraph 3, Absatz eins, des zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug den (ehelichen und außerehelichen) MINDERJÄHRIGEN Kindern einräumte. Eine Altersklausel, wie sie Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 enthält, kannte diese Bestimmung nicht. Insofern ist tatsächlich eine Verschlechterung für Minderjährige, die bereits das
- Lebensjahr vollendet haben, eingetreten. Auf dieses Verschlechterungsverbot kann sich jedoch der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits das
- Lebensjahr vollendet hatte, also nicht mehr minderjährig war, nicht berufen. Im vorliegenden Fall steht daher Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nur für den Aufenthaltszweck "Privat" nicht entgegen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.