← Österreich

{'item': '2002/12/0101'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2004 Geschäftszahl2002/12/0101 RechtssatzDie im Devolutionsantrag dem Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Inneres beigesetzte Bedingung (des Unterbleibens einer Entscheidung durch die Bundespolizeidirektion Wien bis zum

  1. Februar 2001) hindert den Eintritt dieser in § 73 Abs. 2 Satz 1 AVG angeordneten Rechtsfolge nicht. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer derart bedingten Prozesshandlung ist nämlich dort kein Raum, wo diese - wie im Beschwerdefall - von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch also ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. August 1998, Zl. 97/17/0401, und vom
  3. September 2004, Zl. 2002/17/0141). Gleichfalls wurde es als zulässig erachtet, einen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich zu beschränken (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 1989, Zl. 88/18/0294) oder ihn eventual, also unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass ein primär erhobener Antrag erfolglos bleibe (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2004, Zl. 2004/12/0016, mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer hat somit durch die Setzung einer innerprozessualen und daher zulässigen Bedingung lediglich von der ihm in § 73 AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ob und zu welchem Zeitpunkt er einen Devolutionsantrag stellen wolle. Dabei liegt auch ein freiwilliges Zuwarten (auf eine Entscheidung durch die BPD als Erstbehörde bis zum
  6. Februar 2001) im Rahmen der jedem Antragsteller durch die genannte Bestimmung eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit.Die im Devolutionsantrag dem Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Inneres beigesetzte Bedingung (des Unterbleibens einer Entscheidung durch die Bundespolizeidirektion Wien bis zum
  7. Februar 2001) hindert den Eintritt dieser in Paragraph 73, Absatz 2, Satz 1 AVG angeordneten Rechtsfolge nicht. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer derart bedingten Prozesshandlung ist nämlich dort kein Raum, wo diese - wie im Beschwerdefall - von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch also ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  8. August 1998, Zl. 97/17/0401, und vom
  9. September 2004, Zl. 2002/17/0141). Gleichfalls wurde es als zulässig erachtet, einen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich zu beschränken vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. Februar 1989, Zl. 88/18/0294) oder ihn eventual, also unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass ein primär erhobener Antrag erfolglos bleibe vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  11. September 2004, Zl. 2004/12/0016, mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer hat somit durch die Setzung einer innerprozessualen und daher zulässigen Bedingung lediglich von der ihm in Paragraph 73, AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ob und zu welchem Zeitpunkt er einen Devolutionsantrag stellen wolle. Dabei liegt auch ein freiwilliges Zuwarten (auf eine Entscheidung durch die BPD als Erstbehörde bis zum
  12. Februar 2001) im Rahmen der jedem Antragsteller durch die genannte Bestimmung eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0106 E
  13. Dezember 2004 2002/12/0105 E
  14. Dezember 2004 2002/12/0104 E
  15. Dezember 2004 2002/12/0103 E
  16. Dezember 2004 2002/12/0102 E
  17. Dezember 2004

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.