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{'item': '2002/12/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2003 Geschäftszahl2002/12/0110 RechtssatzZur Ermittlung des Versorgungsbezugs der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Beamten) erweist es sich als notwendig, die Unterhaltsleistung zu berechnen, auf die die Beschwerdeführerin gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret Anspruch gehabt hatte. Nach einem näher bezeichneten Vergleich bestand ein solcher Anspruch in der Höhe von 30 Prozent des "jeweiligen Nettoeinkommens aus Arbeits- oder Dienstverhältnis" des Verstorbenen. Im, zum inhaltsgleichen § 19 PG 1965 ergangenen Erkenntnis vom

  1. September 2001, Zl. 99/12/0349, wurde ausgeführt, dass eine (dort) nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung deshalb verfehlt sei, weil dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein "geradezu aleatorischer" Charakter zu; dies wäre zweifelsfrei nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheine es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert werde. Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend geltend, dass es notwendig wäre, das durchschnittliche Monatseinkommen des verstorbenen Beamten zu berechnen. Um den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen, hätte die belangte Behörde daher zu den 12 Nettoruhebezügen des Verstorbenen die vierteljährlichen Sonderzahlungen addieren und die so erhaltene Summe zwölfteln müssen. Von diesem Ergebnis wären die der Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistung zustehenden 30 Prozent zu errechnen gewesen; diese Summe stellte den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin dar.Zur Ermittlung des Versorgungsbezugs der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Beamten) erweist es sich als notwendig, die Unterhaltsleistung zu berechnen, auf die die Beschwerdeführerin gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret Anspruch gehabt hatte. Nach einem näher bezeichneten Vergleich bestand ein solcher Anspruch in der Höhe von 30 Prozent des "jeweiligen Nettoeinkommens aus Arbeits- oder Dienstverhältnis" des Verstorbenen. Im, zum inhaltsgleichen Paragraph 19, PG 1965 ergangenen Erkenntnis vom
  2. September 2001, Zl. 99/12/0349, wurde ausgeführt, dass eine (dort) nur am Sterbemonat orientierte Betrachtung deshalb verfehlt sei, weil dadurch die Sonderzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Der ausschließlichen Anknüpfung hinsichtlich eines angenommenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches an der Einkommenssituation im Sterbemonat käme solcherart ein "geradezu aleatorischer" Charakter zu; dies wäre zweifelsfrei nicht sachgerecht. Ausgehend von dieser Überlegung erscheine es vielmehr angezeigt, bei der Berechnung von einem Durchschnitt eines Zeitraumes (im Regelfall ein Jahr) auszugehen, sodass ein Zufallsergebnis wegen unterschiedlicher Höhe der Leistungen verhindert werde. Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend geltend, dass es notwendig wäre, das durchschnittliche Monatseinkommen des verstorbenen Beamten zu berechnen. Um den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin korrekt zu berechnen, hätte die belangte Behörde daher zu den 12 Nettoruhebezügen des Verstorbenen die vierteljährlichen Sonderzahlungen addieren und die so erhaltene Summe zwölfteln müssen. Von diesem Ergebnis wären die der Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistung zustehenden 30 Prozent zu errechnen gewesen; diese Summe stellte den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.