RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2003 Geschäftszahl2002/12/0110 RechtssatzWie die belangte Behörde zutreffend, wenn auch von einer unrichtigen Berechnung des Versorgungsbezuges ausgehend, festgestellt hat, gebühren der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Beamten) zudem nach § 61 DPL 1972 vierteljährlich Sonderzahlungen in der Höhe von 50 v. H. dieses Versorgungsbezugs, worunter die DPL 1972 auch den Bezug des im Versorgungsgenuss stehenden früheren Ehegatten versteht. Dieser, in § 61 DPL 1972 begründete Anspruch der Beschwerdeführerin steht entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde nicht in einem "Spannungsverhältnis" zu § 84 Abs. 3 DPL
- Die letztgenannte Norm begrenzt den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin nach oben und legt fest, dass - bezogen auf die Höhe des Versorgungsanspruches - die Beschwerdeführerin aus der Tatsache des Ablebens des geschiedenen Ehegatten keinen Vorteil gewinnen soll. Der solcherart "gedeckelte" Versorgungsanspruch stellt einen eigenen, der Beschwerdeführerin zustehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier: gegen das Land) dar, auf den § 61 DPL 1972 ausdrücklich Bezug nimmt. Der von der belangten Behörde erblickte finanzielle "Vorteil" der Beschwerdeführerin durch das Ableben ihres Ehegatten liegt in der diesbezüglich unzweideutigen Bestimmung des § 61 DPL 1972 begründet, der eben auch für Hinterbliebene (wozu nach § 84 Abs. 1 DPL 1972 auch frühere Ehegatten zählen) Sonderzahlungen vorsieht. Daraus kann sich aber keinesfalls eine Reduktion des der Beschwerdeführerin zustehenden Versorgungsbezuges ergeben.Wie die belangte Behörde zutreffend, wenn auch von einer unrichtigen Berechnung des Versorgungsbezuges ausgehend, festgestellt hat, gebühren der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Beamten) zudem nach Paragraph 61, DPL 1972 vierteljährlich Sonderzahlungen in der Höhe von 50 v. H. dieses Versorgungsbezugs, worunter die DPL 1972 auch den Bezug des im Versorgungsgenuss stehenden früheren Ehegatten versteht. Dieser, in Paragraph 61, DPL 1972 begründete Anspruch der Beschwerdeführerin steht entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde nicht in einem "Spannungsverhältnis" zu Paragraph 84, Absatz 3, DPL
- Die letztgenannte Norm begrenzt den Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin nach oben und legt fest, dass - bezogen auf die Höhe des Versorgungsanspruches - die Beschwerdeführerin aus der Tatsache des Ablebens des geschiedenen Ehegatten keinen Vorteil gewinnen soll. Der solcherart "gedeckelte" Versorgungsanspruch stellt einen eigenen, der Beschwerdeführerin zustehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier: gegen das Land) dar, auf den Paragraph 61, DPL 1972 ausdrücklich Bezug nimmt. Der von der belangten Behörde erblickte finanzielle "Vorteil" der Beschwerdeführerin durch das Ableben ihres Ehegatten liegt in der diesbezüglich unzweideutigen Bestimmung des Paragraph 61, DPL 1972 begründet, der eben auch für Hinterbliebene (wozu nach Paragraph 84, Absatz eins, DPL 1972 auch frühere Ehegatten zählen) Sonderzahlungen vorsieht. Daraus kann sich aber keinesfalls eine Reduktion des der Beschwerdeführerin zustehenden Versorgungsbezuges ergeben.