← Österreich

{'item': '2002/12/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.01.2003 Geschäftszahl2002/12/0116 RechtssatzDer Beschwerdeführer bereitete insgesamt fünf Kandidaten aus drei Klassen gemeinsam und gleichzeitig im Rahmen von insgesamt 12 Vorbereitungsstunden vor. Jede dieser Gruppen von Schülern aus (ursprünglich) drei Klassen konnte daher vom Beschwerdeführer - bei einer Durchschnittsbetrachtung - nur im Ausmaß eines Drittels der Gesamtzeit betreut werden. Der Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung "je Klasse" im Verständnis des § 63b Abs. 1 GehG 1956 belief sich daher nicht auf 12, sondern lediglich auf 4 Vorbereitungsstunden, somit nur auf eine Monatswochenstunde. Die Zuerkennung von nur einem Sockelbetrag für die insgesamt geleisteten 12 Vorbereitungsstunden an den Beschwerdeführer erfolgte daher zu Recht. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 63b Abs. 4 GehG 1956 nichts zu ändern. Mit dieser Bestimmung wird (lediglich) klargestellt, dass eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen, die bereits während des Schuljahres als Unterrichtseinheit gemeinsam unterrichtet worden war, einer Klasse im Verständnis des § 63b Abs. 1 GehG 1956 gleichzuhalten ist; eine Aufteilung dieser Gruppe in einzelne Klassen im Vorbereitungsunterricht sollte nicht zu einer finanziellen Besserstellung des betreffenden Lehrers führen. Für den Beschwerdeführer ist aus dieser Bestimmung aber nichts zu gewinnen. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer für die von ihm geleisteten Vorbereitungsstunden (nur) drei Sockelbeträge zuerkannte.Der Beschwerdeführer bereitete insgesamt fünf Kandidaten aus drei Klassen gemeinsam und gleichzeitig im Rahmen von insgesamt 12 Vorbereitungsstunden vor. Jede dieser Gruppen von Schülern aus (ursprünglich) drei Klassen konnte daher vom Beschwerdeführer - bei einer Durchschnittsbetrachtung - nur im Ausmaß eines Drittels der Gesamtzeit betreut werden. Der Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung "je Klasse" im Verständnis des Paragraph 63 b, Absatz eins, GehG 1956 belief sich daher nicht auf 12, sondern lediglich auf 4 Vorbereitungsstunden, somit nur auf eine Monatswochenstunde. Die Zuerkennung von nur einem Sockelbetrag für die insgesamt geleisteten 12 Vorbereitungsstunden an den Beschwerdeführer erfolgte daher zu Recht. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 63 b, Absatz 4, GehG 1956 nichts zu ändern. Mit dieser Bestimmung wird (lediglich) klargestellt, dass eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen, die bereits während des Schuljahres als Unterrichtseinheit gemeinsam unterrichtet worden war, einer Klasse im Verständnis des Paragraph 63 b, Absatz eins, GehG 1956 gleichzuhalten ist; eine Aufteilung dieser Gruppe in einzelne Klassen im Vorbereitungsunterricht sollte nicht zu einer finanziellen Besserstellung des betreffenden Lehrers führen. Für den Beschwerdeführer ist aus dieser Bestimmung aber nichts zu gewinnen. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer für die von ihm geleisteten Vorbereitungsstunden (nur) drei Sockelbeträge zuerkannte.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.