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{'item': '2002/12/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2005 Geschäftszahl2002/12/0129 RechtssatzDer Beamte begehrt, dass die Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Landesschulrat geäußerten Kritik am Unterricht des Beamten (die Gegenstand einer erfolglos gebliebenen strafgerichtlichen Anzeige durch den Beamten sowie eines von ihm gegen den Bund erfolglos angestrengten Amtshaftungsverfahrens war) beurteilen, das im Amtshaftungsverfahren im Auftrag des Gerichtes erstattete Gutachten des Sachverständigen überprüfen und darüber in Form eines Feststellungsbescheides absprechen möge. Das Begehren ist (jedenfalls soweit es die Kritik betrifft) vor dem Hintergrund und im Rahmen der letztlich erfolglos gebliebenen Bemühungen des Beamten, die Strafgerichte damit zu befassen bzw. eine für ihn günstige Entscheidung im Amtshaftungsprozess zu erreichen, zu sehen. Der (aus der Sicht des Beamten) negative Ausgang gerichtlicher Verfahren begründet im Beschwerdefall keine Befugnis der Dienstbehörde, über eine derartige Angelegenheit auf Verlangen des Beamten in einem dienstbehördlichen Verfahren in Form eines Feststellungsbescheides abzusprechen; dies gilt auch für die Überprüfung des Gutachtens eines im Amtshaftungsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das Fehlen diesbezüglicher Überprüfungsbefugnisse der Dienstbehörde ist offenkundig, so dass es sich im Beschwerdefall um ein absurdes Begehren handelte, das schon deshalb keine Entscheidungspflicht auslöste (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom

  1. Mai 1997, Zlen. 97/12/0149, 0150).Der Beamte begehrt, dass die Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Landesschulrat geäußerten Kritik am Unterricht des Beamten (die Gegenstand einer erfolglos gebliebenen strafgerichtlichen Anzeige durch den Beamten sowie eines von ihm gegen den Bund erfolglos angestrengten Amtshaftungsverfahrens war) beurteilen, das im Amtshaftungsverfahren im Auftrag des Gerichtes erstattete Gutachten des Sachverständigen überprüfen und darüber in Form eines Feststellungsbescheides absprechen möge. Das Begehren ist (jedenfalls soweit es die Kritik betrifft) vor dem Hintergrund und im Rahmen der letztlich erfolglos gebliebenen Bemühungen des Beamten, die Strafgerichte damit zu befassen bzw. eine für ihn günstige Entscheidung im Amtshaftungsprozess zu erreichen, zu sehen. Der (aus der Sicht des Beamten) negative Ausgang gerichtlicher Verfahren begründet im Beschwerdefall keine Befugnis der Dienstbehörde, über eine derartige Angelegenheit auf Verlangen des Beamten in einem dienstbehördlichen Verfahren in Form eines Feststellungsbescheides abzusprechen; dies gilt auch für die Überprüfung des Gutachtens eines im Amtshaftungsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das Fehlen diesbezüglicher Überprüfungsbefugnisse der Dienstbehörde ist offenkundig, so dass es sich im Beschwerdefall um ein absurdes Begehren handelte, das schon deshalb keine Entscheidungspflicht auslöste vergleiche dazu z.B. den hg. Beschluss vom
  2. Mai 1997, Zlen. 97/12/0149, 0150).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.