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{'item': '2002/12/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2005 Geschäftszahl2002/12/0130 RechtssatzUnter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 (entspricht § 107 Abs. 1 OÖ LBG 1993 idF LGBl. Nr. 83/1996) vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Abs. 3 ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des § 14 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro (vgl. dazu § 14 Abs. 5 BDG 1979 - entspricht § 107 Abs. 7 OÖ LBG 1993 idF LGBl. Nr. 83/1996) auszusprechen. Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Ruhestandsversetzung nach der ersten Regel nach § 14 Abs. 5 BDG 1979, wenn die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat (vgl. E

  1. August 2000, Zl. 2000/12/0187).Unter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 (entspricht Paragraph 107, Absatz eins, OÖ LBG 1993 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1996,) vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Absatz 3, ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des Paragraph 14, BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro vergleiche dazu Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 - entspricht Paragraph 107, Absatz 7, OÖ LBG 1993 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1996,) auszusprechen. Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Ruhestandsversetzung nach der ersten Regel nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979, wenn die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat vergleiche E
  2. August 2000, Zl. 2000/12/0187).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.