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{'item': '2002/12/0139'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl2002/12/0139 RechtssatzEs kann im vorliegenden Fall für den Verwaltungsgerichtshof dahingestellt bleiben, ob der Beamte aus der Qualität der ihm an seinem Arbeitsplatz - sei es schon im Zeitpunkt der Überleitung in das Funktionszulagenschema, sei es zu einem späteren Zeitpunkt - zugewiesenen Aufgaben einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 75 GehG 1956 oder allgemein die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes nach § 143 BDG 1979 (als bindende Vorfragenbeurteilung für die Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage) geltend zu machen gedenkt, weil mit der Novellierung des § 2 Abs. 2 DVG 1984 sowie des § 18 DVG 1984 und der Aufhebung des § 1 DVV 1981 durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, seit

  1. Jänner 2003 zur Entscheidung über all diese Ansprüche jedenfalls die Dienstbehörde erster Instanz zuständig ist (vgl. den B
  2. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132). Dies gilt, soweit sie bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2002 nach § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 (in Ansehung der Bewertung des Arbeitsplatzes wegen der Änderung der Aufgaben nach Überleitung in das Funktionszulagenschema: vgl. den B vom
  4. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0306) und Z. 24 DVV 1981 (in Ansehung der Verwendungszulage: vgl. das E vom
  5. Juli 2001, Zl. 2000/12/0083) nicht ohnedies schon zuständig war. Jedenfalls trifft den Bundesminister für Inneres auf Grund der neuen Rechtslage keine Pflicht zur Entscheidung mehr.Es kann im vorliegenden Fall für den Verwaltungsgerichtshof dahingestellt bleiben, ob der Beamte aus der Qualität der ihm an seinem Arbeitsplatz - sei es schon im Zeitpunkt der Überleitung in das Funktionszulagenschema, sei es zu einem späteren Zeitpunkt - zugewiesenen Aufgaben einen Anspruch auf Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG 1956 oder allgemein die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes nach Paragraph 143, BDG 1979 (als bindende Vorfragenbeurteilung für die Beurteilung eines Anspruches auf Verwendungszulage) geltend zu machen gedenkt, weil mit der Novellierung des Paragraph 2, Absatz 2, DVG 1984 sowie des Paragraph 18, DVG 1984 und der Aufhebung des Paragraph eins, DVV 1981 durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. römisch eins Nr. 119, seit
  6. Jänner 2003 zur Entscheidung über all diese Ansprüche jedenfalls die Dienstbehörde erster Instanz zuständig ist vergleiche den B
  7. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132). Dies gilt, soweit sie bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2002 nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV 1981 (in Ansehung der Bewertung des Arbeitsplatzes wegen der Änderung der Aufgaben nach Überleitung in das Funktionszulagenschema: vergleiche den B vom
  9. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0306) und Ziffer 24, DVV 1981 (in Ansehung der Verwendungszulage: vergleiche das E vom
  10. Juli 2001, Zl. 2000/12/0083) nicht ohnedies schon zuständig war. Jedenfalls trifft den Bundesminister für Inneres auf Grund der neuen Rechtslage keine Pflicht zur Entscheidung mehr.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.