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{'item': '2002/12/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2005 Geschäftszahl2002/12/0142 RechtssatzDie im bisherigen Verfahren erwiesene krankhafte Veranlagung einer Beamtin ist nur dann alleinige oder überragende Ursache für die eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis (wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen) ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte (vgl. etwa die einen Bandscheibenvorfall betreffende Entscheidung des OGH vom

  1. November 1991, 10 Ob S 207/91 = SSV-NF 5/131; weiters vom
  2. März 1992, 10 Ob S 57/92; vom
  3. Oktober 1992, 10 Ob S 248/92; vom
  4. Juli 1995, 10 Ob S 83/95, und vom
  5. Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k). Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden. Es sind daher Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung bei der Beamtin ausgelöst hätten. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt. Ebenso wird - zur Ermöglichung einer Nachprüfung der erforderlichen zeitlichen Nähe - abzuklären sein, wann durch alltägliche Belastungen mit dem Eintritt identer Verletzungsfolgen zu rechnen gewesen wäre (vgl. den Beschluss des OGH vom
  6. Oktober 1992, 10 Ob S 248/92, und das Urteil des OGH vom
  7. Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k = RdA 1998 Nr. 35, m.w.N.).Die im bisherigen Verfahren erwiesene krankhafte Veranlagung einer Beamtin ist nur dann alleinige oder überragende Ursache für die eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis (wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen) ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte vergleiche etwa die einen Bandscheibenvorfall betreffende Entscheidung des OGH vom
  8. November 1991, 10 Ob S 207/91 = SSV-NF 5/131; weiters vom
  9. März 1992, 10 Ob S 57/92; vom
  10. Oktober 1992, 10 Ob S 248/92; vom
  11. Juli 1995, 10 Ob S 83/95, und vom
  12. Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k). Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden. Es sind daher Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung bei der Beamtin ausgelöst hätten. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt. Ebenso wird - zur Ermöglichung einer Nachprüfung der erforderlichen zeitlichen Nähe - abzuklären sein, wann durch alltägliche Belastungen mit dem Eintritt identer Verletzungsfolgen zu rechnen gewesen wäre vergleiche den Beschluss des OGH vom
  13. Oktober 1992, 10 Ob S 248/92, und das Urteil des OGH vom
  14. Oktober 1997, 10 Ob S 325/97k = RdA 1998 Nr. 35, m.w.N.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.