RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2006 Geschäftszahl2002/12/0151 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/12/0208 E
- Oktober 2002 RS 7 (hier: nur erster Satz) StammrechtssatzDer Erlass des Bundesministers für Justiz vom
- Mai 1997, mit dem u. a. die Entschädigung für die in Landesberufungskommissionen tätige Richter mit Wirkung ab
- Jänner 1997 neu "festgesetzt" wurde und auf den sich die belangte Behörde (jedenfalls auch) gestützt hat, ist mangels seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Verordnung. Dies allein führt aber in den Beschwerdefällen noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Beschwerdeführer übersehen nämlich, dass sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nicht nur auf diesen Erlass gestützt hat, sondern auf dem Boden ihrer Angaben zum Zeitaufwand für die jeweils in die Abrechnung einbezogenen Akten (22 Stunden) selbst bei der Annahme der Gleichwertigkeit der Tätigkeit in der Landesberufungskommission mit ihrer richterlichen Tätigkeit und einem fiktiv ermittelten Stundensatz für die letztgenannte Tätigkeit zum Ergebnis gekommen ist, dass die ihnen für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung dieses Quervergleiches jeweils zugestandene Entschädigung mehr als angemessen gewesen sei, so dass eine höhere als die tatsächlich ausbezahlte und zuerkannte Entschädigung (um die es den Beschwerdeführern letztlich geht) nicht zum Tragen komme. Ein derartiger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit (Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit und den mit ihrer Ausübung verbundenen Zeitaufwand) ist nicht gesetzwidrig (vgl. in diesem Zusammenhang die zu § 25 Abs. 1 GehG ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1986, Zl. 85/12/0109, VwSlg 12174 A/1986, vom
- November 1987, Zl. 86/12/0136, VwSlg 12572 A/1987, sowie vom
- April 1988, Zl. 86/12/0236).Der Erlass des Bundesministers für Justiz vom
- Mai 1997, mit dem u. a. die Entschädigung für die in Landesberufungskommissionen tätige Richter mit Wirkung ab
- Jänner 1997 neu "festgesetzt" wurde und auf den sich die belangte Behörde (jedenfalls auch) gestützt hat, ist mangels seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Verordnung. Dies allein führt aber in den Beschwerdefällen noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Beschwerdeführer übersehen nämlich, dass sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nicht nur auf diesen Erlass gestützt hat, sondern auf dem Boden ihrer Angaben zum Zeitaufwand für die jeweils in die Abrechnung einbezogenen Akten (22 Stunden) selbst bei der Annahme der Gleichwertigkeit der Tätigkeit in der Landesberufungskommission mit ihrer richterlichen Tätigkeit und einem fiktiv ermittelten Stundensatz für die letztgenannte Tätigkeit zum Ergebnis gekommen ist, dass die ihnen für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung dieses Quervergleiches jeweils zugestandene Entschädigung mehr als angemessen gewesen sei, so dass eine höhere als die tatsächlich ausbezahlte und zuerkannte Entschädigung (um die es den Beschwerdeführern letztlich geht) nicht zum Tragen komme. Ein derartiger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit (Bedachtnahme auf die Bedeutung der Nebentätigkeit und den mit ihrer Ausübung verbundenen Zeitaufwand) ist nicht gesetzwidrig vergleiche in diesem Zusammenhang die zu Paragraph 25, Absatz eins, GehG ergangenen hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1986, Zl. 85/12/0109, VwSlg 12174 A/1986, vom
- November 1987, Zl. 86/12/0136, VwSlg 12572 A/1987, sowie vom
- April 1988, Zl. 86/12/0236).
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