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{'item': '2002/12/0161'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2006 Geschäftszahl2002/12/0161 RechtssatzDie "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten obliegt. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten unterstützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028, mwN). Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (vgl. das zur Vorgängerbestimmung in der Wr DO 1966 ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, VwSlg 13343 A/1990, sowie das zur Wr DO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. September 2003, Zl. 2003/12/0020). [Hier: Bereits die unstrittig vorliegende psychische Beeinträchtigung der Beamtin und die sich daraus ergebenden negativen Folgen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten (unbeschadet der dem äußeren Erscheinungsbild als Ursache exakt zu Grunde liegenden krankhaften Veränderung) stehen der Dienstfähigkeit der Beamtin entgegen. Angesichts ihrer von der Behörde festgestellten verantwortlichen Aufgaben aus dem medizinisch-technischen Bereich (Labordiagnostik), die jedenfalls im Regelfall keinen kontinuierlichen Nachprüfungen unterworfen zu werden pflegen, bilden die von der Behörde in nicht zu beanstandender Weise festgestellten Auffälligkeiten der Beamtin an ihrem Arbeitsplatz eine ausreichende Grundlage dafür, dass sie ihren Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit den in den Diagnosen nicht durchgehend übereinstimmenden Sachverständigengutachten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 1994, Zl. 92/07/0076, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur) war daher im Beschwerdefall nicht erforderlich. Aus den medizinischen Sachverständigengutachten ergeben sich - jedenfalls bezogen auf berufliche Belange - durchwegs (zumindest) wahnhafte Teilleistungsstörungen, die für die vorzeitige Ruhestandsversetzung gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 Wr DO 1994 im Beschwerdefall ausreichen.]Die "Dienstunfähigkeit" ist ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten obliegt. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten unterstützt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028, mwN). Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig vergleiche das zur Vorgängerbestimmung in der Wr DO 1966 ergangene hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143, VwSlg 13343 A/1990, sowie das zur Wr DO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom
  7. September 2003, Zl. 2003/12/0020). [Hier: Bereits die unstrittig vorliegende psychische Beeinträchtigung der Beamtin und die sich daraus ergebenden negativen Folgen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten (unbeschadet der dem äußeren Erscheinungsbild als Ursache exakt zu Grunde liegenden krankhaften Veränderung) stehen der Dienstfähigkeit der Beamtin entgegen. Angesichts ihrer von der Behörde festgestellten verantwortlichen Aufgaben aus dem medizinisch-technischen Bereich (Labordiagnostik), die jedenfalls im Regelfall keinen kontinuierlichen Nachprüfungen unterworfen zu werden pflegen, bilden die von der Behörde in nicht zu beanstandender Weise festgestellten Auffälligkeiten der Beamtin an ihrem Arbeitsplatz eine ausreichende Grundlage dafür, dass sie ihren Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit den in den Diagnosen nicht durchgehend übereinstimmenden Sachverständigengutachten vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. September 1994, Zl. 92/07/0076, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur) war daher im Beschwerdefall nicht erforderlich. Aus den medizinischen Sachverständigengutachten ergeben sich - jedenfalls bezogen auf berufliche Belange - durchwegs (zumindest) wahnhafte Teilleistungsstörungen, die für die vorzeitige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, Wr DO 1994 im Beschwerdefall ausreichen.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.