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{'item': '2002/12/0168'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2002/12/0168 RechtssatzEs ist davon auszugehen, dass der in Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 umschriebene Personenkreis von der Übergangsbestimmung des § 247e Abs. 1 BDG 1979 nicht erfasst worden ist (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass auf bereits emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren, die dem von der Übergangsbestimmung des Art. V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 umschriebenen Personenkreis, auf den nach dieser Bestimmung (weiterhin) das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 anzuwenden ist, angehören, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 geschaffenen sonstigen Neuregelungen anzuwenden sind, zumal diese nach den Gesetzesmaterialien (691 BlgNR 20. GP, 31

  1. ff)nur für alle künftig zu ernennenden Universitäts- und Hochschulprofessoren gelten sollten und mit der Neuregelung des § 10 PG 1965 der Inhalt der bisherigen Abs. 4 und 6 des § 163 BDG 1979 wegen seines pensionsrechtlichen Zusammenhanges - ohne inhaltliche Änderungen - in das PG 1965 eingefügt werden sollte. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass § 10 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 109/1997 keine Neuregelung der Emeritierungsbezüge des bereits emeritierten Ordentlichen Universitätsprofessors, für die schon bisher § 163 BDG 1979 nicht maßgeblich war, darstellte. Die Bemessung der Emeritierungsbezüge und die Frage der Anpassung war hier für den Ordentlichen Universitätsprofessor daher auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 ausschließlich nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1955 zu beurteilen. Daran vermochte auch die Teilnovellierung des § 10 PG 1965 durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 nichts zu ändern.Es ist davon auszugehen, dass der in Artikel römisch fünf, Absatz 3, letzter Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, umschriebene Personenkreis von der Übergangsbestimmung des Paragraph 247 e, Absatz eins, BDG 1979 nicht erfasst worden ist (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass auf bereits emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren, die dem von der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, letzter Satz des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, umschriebenen Personenkreis, auf den nach dieser Bestimmung (weiterhin) das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955, anzuwenden ist, angehören, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, geschaffenen sonstigen Neuregelungen anzuwenden sind, zumal diese nach den Gesetzesmaterialien (691 BlgNR 20. GP, 31
  2. ff)nur für alle künftig zu ernennenden Universitäts- und Hochschulprofessoren gelten sollten und mit der Neuregelung des Paragraph 10, PG 1965 der Inhalt der bisherigen Absatz 4 und 6 des Paragraph 163, BDG 1979 wegen seines pensionsrechtlichen Zusammenhanges - ohne inhaltliche Änderungen - in das PG 1965 eingefügt werden sollte. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass Paragraph 10, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, keine Neuregelung der Emeritierungsbezüge des bereits emeritierten Ordentlichen Universitätsprofessors, für die schon bisher Paragraph 163, BDG 1979 nicht maßgeblich war, darstellte. Die Bemessung der Emeritierungsbezüge und die Frage der Anpassung war hier für den Ordentlichen Universitätsprofessor daher auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, ausschließlich nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1955, zu beurteilen. Daran vermochte auch die Teilnovellierung des Paragraph 10, PG 1965 durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 nichts zu ändern.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.