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{'item': '2002/12/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2002/12/0174 RechtssatzDie vom Beamten beantragte Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und damit in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob dem Beamten die Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 ab

  1. Jänner 2002 (mit diesem Zeitpunkt erreichte der Beamte unstrittig das
  2. Jahr in der Gehaltsstufe 19) gebührt, durfte von der Dienstbehörde nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die - gegebenenfalls von der Ausweisung im Stellenplan unterschiedliche tatsächliche - Wertigkeit des vom Beamten vor dem
  3. Oktober 2000 bekleideten Arbeitsplatzes (mit Wirksamkeit vom
  4. Oktober 2000 wurde der Beamte in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 eingestuft; davor war er in die Funktionsgruppe 7 der genannten Verwendungsgruppe eingestuft gewesen) getroffen werden, wobei es im Beschwerdefall entscheidend auf die Zeit ab
  5. Jänner 1998 ankommt (gemäß § 91 Abs. 3 GehG ist in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich). Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979, nach § 143 BDG 1979 bzw. nach § 147 BDG 1979 ist - in einem eigenen dienstrechtlichen Verfahren, welches vom hier vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden ist -Die vom Beamten beantragte Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und damit in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob dem Beamten die Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 ab
  6. Jänner 2002 (mit diesem Zeitpunkt erreichte der Beamte unstrittig das
  7. Jahr in der Gehaltsstufe 19) gebührt, durfte von der Dienstbehörde nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die - gegebenenfalls von der Ausweisung im Stellenplan unterschiedliche tatsächliche - Wertigkeit des vom Beamten vor dem
  8. Oktober 2000 bekleideten Arbeitsplatzes (mit Wirksamkeit vom
  9. Oktober 2000 wurde der Beamte in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 eingestuft; davor war er in die Funktionsgruppe 7 der genannten Verwendungsgruppe eingestuft gewesen) getroffen werden, wobei es im Beschwerdefall entscheidend auf die Zeit ab
  10. Jänner 1998 ankommt (gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GehG ist in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich). Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, BDG 1979, nach Paragraph 143, BDG 1979 bzw. nach Paragraph 147, BDG 1979 ist - in einem eigenen dienstrechtlichen Verfahren, welches vom hier vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheiden ist - die jeweilige Dienstbehörde zuständig. Es handelt sich daher im besoldungsrechtlichen Verfahren bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, zu deren Beantwortung die Dienstbehörde in einem eigenen Verfahren zuständig ist (vgl. das zur Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 74 Abs. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom
  11. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262). die jeweilige Dienstbehörde zuständig. Es handelt sich daher im besoldungsrechtlichen Verfahren bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, zu deren Beantwortung die Dienstbehörde in einem eigenen Verfahren zuständig ist vergleiche das zur Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach Paragraph 74, Absatz eins, GehG ergangene hg. Erkenntnis vom
  12. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.