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{'item': '2002/12/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2002/12/0174 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/12/0043 E

  1. Dezember 2004 RS 1 Hier: Der Beamte beantragte mit Schreiben vom
  2. Jänner 2002 die "rückwirkende Aufwertung" seines Arbeitsplatzes und "Zuordnung der Funktionsgruppe 8" mit Wirksamkeit vom
  3. Juni
  4. Bei einem solchen Antrag würde es sich, wäre er tatsächlich so gemeint, um einen im Sinne der Judikatur unzulässigen Antrag handeln, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen. Für den Zeitraum vom
  5. Juni 1995 bis
  6. Dezember 1995 wäre der Antrag auch deswegen unzulässig, weil der Beamte unstrittig erst mit Wirksamkeit vom
  7. Jänner 1996 (dem frühesten nach dem Gesetz für seine Verwendungsgruppe möglichen Zeitpunkt) in das Funktionszulagenschema übergeleitet worden ist. Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag des Beamten wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die Dienstbehörde nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 13 AVG verpflichtet gewesen, dem Beamten - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrags zu geben.Hier: Der Beamte beantragte mit Schreiben vom
  8. Jänner 2002 die "rückwirkende Aufwertung" seines Arbeitsplatzes und "Zuordnung der Funktionsgruppe 8" mit Wirksamkeit vom
  9. Juni
  10. Bei einem solchen Antrag würde es sich, wäre er tatsächlich so gemeint, um einen im Sinne der Judikatur unzulässigen Antrag handeln, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen. Für den Zeitraum vom
  11. Juni 1995 bis
  12. Dezember 1995 wäre der Antrag auch deswegen unzulässig, weil der Beamte unstrittig erst mit Wirksamkeit vom
  13. Jänner 1996 (dem frühesten nach dem Gesetz für seine Verwendungsgruppe möglichen Zeitpunkt) in das Funktionszulagenschema übergeleitet worden ist. Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag des Beamten wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die Dienstbehörde nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 13, AVG verpflichtet gewesen, dem Beamten - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrags zu geben. StammrechtssatzEin Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema) zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Es gibt kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern nur ein Recht darauf, im Wege eines Verwaltungsverfahrens die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Antrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig (vgl E vom
  14. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, mwN).Ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema) zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Es gibt kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern nur ein Recht darauf, im Wege eines Verwaltungsverfahrens die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Antrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig vergleiche E vom
  15. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, mwN). Hier: Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag der Beamtin auf "Aufwertung" ihres Arbeitsplatzes wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die Behörde nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 13 AVG verpflichtet gewesen, der Beamtin - nach Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung ihres Antrags zu geben (vgl. das zitierte E vom
  16. Juli 2001).Hier: Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag der Beamtin auf "Aufwertung" ihres Arbeitsplatzes wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die Behörde nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 13, AVG verpflichtet gewesen, der Beamtin - nach Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung ihres Antrags zu geben vergleiche das zitierte E vom
  17. Juli 2001).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.