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{'item': '2002/12/0183'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2005 Geschäftszahl2002/12/0183 RechtssatzDer LSR hat mit seiner Erledigung vom

  1. August 1994 zwar keinen Bescheid erlassen, aber durch die einer normativen Anordnung nahe kommenden Aussagen ("Es gebühren Ihnen die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 in der
  2. Gehaltsstufe. Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt am 1.1.1995.") sowie die Fertigungsklausel des amtführenden Präsidenten des LSR gewichtige Umstände dafür geschaffen, dass der Beamte - auch nach dem Maßstab der so genannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit - diese Erledigung (wenn auch irrtümlich) als einen Bescheid ansehen konnte. Mangelte es aber an der objektiven Erkennbarkeit des Fehlens der Bescheidnatur dieser Erledigung, durfte der Beamte das Vorliegen eines dadurch begründeten Titels für die Höhe der in Empfang genommenen Bezüge annehmen, die seine "Gutgläubigkeit" im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG 1956 beim Empfang der dementsprechenden Leistungen begründete. Dies auf Grund der folgenden Überlegungen: Wäre die Erledigung des LSR vom
  3. August 1994 ein Bescheid gewesen, dann hätte er (wegen seiner Rechtskraft) nur nach § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben werden können. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG (iVm § 14 DVG) scheidet im Beschwerdefall aus, weil jeglicher Ansatz für einen Wiederaufnahmegrund fehlt. Auch eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG kommt nicht in Betracht. Einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG kommt bloß Wirkung pro futuro zu. Dies zeigt ein Rückschluss aus § 13 Abs. 5 DVG, in dem die ex tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG ausgesprochen wird (vgl. die ständige Judikatur, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II2

(2000), E 44-E 47 zu § 13 DVG). Bis zur Erlassung eines solchen auf § 13 Abs. 1 DVG gestützten Bescheides durch die hiefür zuständige oberste Dienstbehörde wäre diesfalls ein (wenn auch gesetzwidriger) Titel für die empfangene Leistung vorgelegen; eine Rückforderung für vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume geleistete Zahlungen, die durch den behobenen Bescheid gedeckt gewesen wären, würde schon deshalb ausscheiden.Der LSR hat mit seiner Erledigung vom
  1. August 1994 zwar keinen Bescheid erlassen, aber durch die einer normativen Anordnung nahe kommenden Aussagen ("Es gebühren Ihnen die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 in der
  2. Gehaltsstufe. Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt am 1.1.1995.") sowie die Fertigungsklausel des amtführenden Präsidenten des LSR gewichtige Umstände dafür geschaffen, dass der Beamte - auch nach dem Maßstab der so genannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit - diese Erledigung (wenn auch irrtümlich) als einen Bescheid ansehen konnte. Mangelte es aber an der objektiven Erkennbarkeit des Fehlens der Bescheidnatur dieser Erledigung, durfte der Beamte das Vorliegen eines dadurch begründeten Titels für die Höhe der in Empfang genommenen Bezüge annehmen, die seine "Gutgläubigkeit" im Verständnis des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 beim Empfang der dementsprechenden Leistungen begründete. Dies auf Grund der folgenden Überlegungen: Wäre die Erledigung des LSR vom
  3. August 1994 ein Bescheid gewesen, dann hätte er (wegen seiner Rechtskraft) nur nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG aufgehoben werden können. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, DVG) scheidet im Beschwerdefall aus, weil jeglicher Ansatz für einen Wiederaufnahmegrund fehlt. Auch eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt nicht in Betracht. Einem Bescheid nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG kommt bloß Wirkung pro futuro zu. Dies zeigt ein Rückschluss aus Paragraph 13, Absatz 5, DVG, in dem die ex tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG ausgesprochen wird vergleiche die ständige Judikatur, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II2
(2000), E 44-E 47 zu Paragraph 13, DVG). Bis zur Erlassung eines solchen auf Paragraph 13, Absatz eins, DVG gestützten Bescheides durch die hiefür zuständige oberste Dienstbehörde wäre diesfalls ein (wenn auch gesetzwidriger) Titel für die empfangene Leistung vorgelegen; eine Rückforderung für vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume geleistete Zahlungen, die durch den behobenen Bescheid gedeckt gewesen wären, würde schon deshalb ausscheiden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.