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{'item': '2002/12/0188'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2002/12/0188 RechtssatzMaßgeblich für die Bemessung des Versorgungsgenusses der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehegattin eines verstorbenen Beamten) war nach § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 PG 1965 die Unterhaltsleistung, auf die sie gegen den verstorbenen Beamten auf Grund eines der in Abs. 1 genannten Titels an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hatte; dies war der ihr mit Urteil zugesprochene Anspruch auf Unterhalt in der Höhe von (netto) S 4.850,--. In dieser Höhe war der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin begrenzt. An die Stelle dieses zivilrechtlichen Anspruches der Beschwerdeführerin gegen den Verstorbenen trat ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der Bund wurde damit aber nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen und trat auch nicht in seine Rechtsstellung ein; vielmehr wurde dadurch ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Versorgung des (hier: geschiedenen) früheren Ehegatten gegen den Bund begründet (Hinweis E vom

  1. Oktober 1999, 99/12/0203). Dieser öffentlichrechtliche Anspruch ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen. Für eine (angesichts der niedrigen Summen hier nur theoretische) Erhöhung des Versorgungsgenusses um gesetzliche Abzüge (wie zB. nach dem EStG) bietet § 19 Abs. 4 PG 1965 keinerlei Anhaltspunkt (Hinweis E vom
  2. Mai 1997, 97/12/0127, und vom
  3. Dezember 1997, 97/12/0389, u.a.). Gegen diese gesetzliche Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (so bereits im E vom
  4. Mai 1997, 97/12/0127).Maßgeblich für die Bemessung des Versorgungsgenusses der Beschwerdeführerin (der geschiedenen früheren Ehegattin eines verstorbenen Beamten) war nach Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 die Unterhaltsleistung, auf die sie gegen den verstorbenen Beamten auf Grund eines der in Absatz eins, genannten Titels an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hatte; dies war der ihr mit Urteil zugesprochene Anspruch auf Unterhalt in der Höhe von (netto) S 4.850,--. In dieser Höhe war der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin begrenzt. An die Stelle dieses zivilrechtlichen Anspruches der Beschwerdeführerin gegen den Verstorbenen trat ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der Bund wurde damit aber nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen und trat auch nicht in seine Rechtsstellung ein; vielmehr wurde dadurch ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Versorgung des (hier: geschiedenen) früheren Ehegatten gegen den Bund begründet (Hinweis E vom
  5. Oktober 1999, 99/12/0203). Dieser öffentlichrechtliche Anspruch ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen. Für eine (angesichts der niedrigen Summen hier nur theoretische) Erhöhung des Versorgungsgenusses um gesetzliche Abzüge (wie zB. nach dem EStG) bietet Paragraph 19, Absatz 4, PG 1965 keinerlei Anhaltspunkt (Hinweis E vom
  6. Mai 1997, 97/12/0127, und vom
  7. Dezember 1997, 97/12/0389, u.a.). Gegen diese gesetzliche Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (so bereits im E vom
  8. Mai 1997, 97/12/0127).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.