RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2003 Geschäftszahl2002/12/0204 Rechtssatz§ 27a SchOG 1962 sieht in seiner Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 766/1996 zum einen die Einrichtung einer Sonderschule als Sonderpädagogische Zentren (SPZ) und zum anderen - subsidiär - die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Bezirksschulrat vor. Im erstgenannten, schon in der Stammfassung dieser Bestimmung und als Regelfall vorgesehenen Fall wird eine geeignete Sonderschule als SPZ festgelegt. Der Leiter einer solchen, als SPZ festgelegten Sonderschule kann daher gemäß § 57 Abs. 1 GehG 1956 in Verbindung mit § 2 und 4 Z. 11 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 eine Dienstzulage als Leiter der Unterrichtsanstalt Sonderschule ansprechen. Dies gilt aber nicht für den zweiten Fall der bloßen Wahrnehmung der Aufgaben eines SPZ durch den Bezirksschulrat. Dazu kann es überhaupt nur dann kommen, wenn es keine geeignete Sonderschule zur Festlegung als SPZ gibt; diesfalls wird eine (allenfalls mehrere) Person(
- en)beim Bezirksschulrat mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut. Diese bloße "Betrauung" oder "Wahrnehmung" (Gesetzestext) der Aufgaben eines SPZ bedeutet aber, dass - gerade wegen des Fehlens für die Festlegung als SPZ geeigneter Sonderschulen - gar kein SPZ geschaffen werden sollte; diese Aufgaben sollten durch eine andere Institution, eben durch den Bezirksschulrat, "wahrgenommen" werden. Mit dieser Betrauung geht aber weder die Festlegung und Schaffung eines SPZ einher noch die Schaffung einer einer Sonderschule gleichzuhaltenden Unterrichtsanstalt.Paragraph 27 a, SchOG 1962 sieht in seiner Fassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996, zum einen die Einrichtung einer Sonderschule als Sonderpädagogische Zentren (SPZ) und zum anderen - subsidiär - die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Bezirksschulrat vor. Im erstgenannten, schon in der Stammfassung dieser Bestimmung und als Regelfall vorgesehenen Fall wird eine geeignete Sonderschule als SPZ festgelegt. Der Leiter einer solchen, als SPZ festgelegten Sonderschule kann daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 2 und 4 Ziffer 11, der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 eine Dienstzulage als Leiter der Unterrichtsanstalt Sonderschule ansprechen. Dies gilt aber nicht für den zweiten Fall der bloßen Wahrnehmung der Aufgaben eines SPZ durch den Bezirksschulrat. Dazu kann es überhaupt nur dann kommen, wenn es keine geeignete Sonderschule zur Festlegung als SPZ gibt; diesfalls wird eine (allenfalls mehrere) Person(
- en)beim Bezirksschulrat mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut. Diese bloße "Betrauung" oder "Wahrnehmung" (Gesetzestext) der Aufgaben eines SPZ bedeutet aber, dass - gerade wegen des Fehlens für die Festlegung als SPZ geeigneter Sonderschulen - gar kein SPZ geschaffen werden sollte; diese Aufgaben sollten durch eine andere Institution, eben durch den Bezirksschulrat, "wahrgenommen" werden. Mit dieser Betrauung geht aber weder die Festlegung und Schaffung eines SPZ einher noch die Schaffung einer einer Sonderschule gleichzuhaltenden Unterrichtsanstalt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0205 E 18. Dezember 2003