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{'item': '2002/12/0215'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2005 Geschäftszahl2002/12/0215 RechtssatzDie Bestimmungen des § 22 Abs. 11 GehG 1956 widersprechen nicht der durch Art. 39 EG garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Diese Bestimmung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis (wie im Beschwerdefall) selbst beendet, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, Vorteile verliert, die er ohne diese Vorgangsweise behalten hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber (im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdefall) seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hätte (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Jänner 2000, C-190/98, Slg. 2000, I-00493). Auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stellen die Art. 44 ff der VO (EWG) 1408/71, deren Anwendungsbereich durch Art. 51a Abs. 1 der VO (EWG) 1606/98 des Rates auf Sondersysteme für Beamte entsprechend ausgedehnt wurde, sicher, dass Wanderarbeitern in einem Mitgliedsstaat aus ihren Arbeitsverhältnissen erworbene Ansprüche auch nach Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses nicht verloren gehen (vgl. Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung

(1998), 201 f, mwN aus Lehre und Judikatur). Im Übrigen ist im Beschwerdefall, dem ein Wechsel aus einem öffentlich-rechtlichen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis innerhalb Österreichs zu Grunde liegt, ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug nicht erkennbar.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 11, GehG 1956 widersprechen nicht der durch Artikel 39, EG garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Diese Bestimmung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis (wie im Beschwerdefall) selbst beendet, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, Vorteile verliert, die er ohne diese Vorgangsweise behalten hätte. Dies gilt selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber (im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdefall) seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hätte vergleiche das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Jänner 2000, C-190/98, Slg. 2000, I-00493). Auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stellen die Artikel 44, ff der VO (EWG) 1408/71, deren Anwendungsbereich durch Artikel 51 a, Absatz eins, der VO (EWG) 1606/98 des Rates auf Sondersysteme für Beamte entsprechend ausgedehnt wurde, sicher, dass Wanderarbeitern in einem Mitgliedsstaat aus ihren Arbeitsverhältnissen erworbene Ansprüche auch nach Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses nicht verloren gehen vergleiche Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung
(1998), 201 f, mwN aus Lehre und Judikatur). Im Übrigen ist im Beschwerdefall, dem ein Wechsel aus einem öffentlich-rechtlichen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis innerhalb Österreichs zu Grunde liegt, ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug nicht erkennbar. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0216

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.