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{'item': '2002/12/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2006 Geschäftszahl2002/12/0221 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hatte sich bisher noch nicht mit der Frage zu befassen, welche Vorkehrungen im Sinne des § 31 Abs. 2 zweiter Satz NÖ DPL 1972 ein Beamter im Einzelnen zu treffen hat, damit seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Durch diese dem Beamten auferlegte Verpflichtung soll es der Dienstbehörde offensichtlich erleichtert werden, den Wahrheitsgehalt einer Anzeige der Dienstverhinderung aus Krankheitsgründen zu kontrollieren und allenfalls die von ihr zu beurteilende Frage zu lösen, ob Dienstunfähigkeit vorliegt. Dazu wird in der Regel eine ärztliche Untersuchung des Beamten erforderlich sein. Damit eine solche Untersuchung unverzüglich und jederzeit durchgeführt werden kann, ist es unabdingbar, dass der Dienstbehörde der Aufenthaltsort des Beamten während der Dienstverhinderung bekannt ist. Dieser wird, wenn die Dienstverhinderung auf einer Krankheit beruht, im Regelfall die der Dienstbehörde ohnehin bekannte Wohnadresse des Beamten sein, es sind aber zwanglos Konstellationen denkbar, in denen dies nicht der Fall ist. Zweck des § 31 Abs. 2 zweiter Satz NÖ DPL 1972 ist es demnach, der Dienstbehörde die Information zugänglich zu machen, die sie zur Durchführung der ihr obliegenden Kontrolle jedenfalls benötigt, um zB. dem Beamten umgehend einen Hausbesuch anzukündigen oder eine Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung auszusprechen. Von einer ausreichenden Vorsorge des Beamten dafür, dass seine (gemeldete) Dienstverhinderung überprüft werden kann, wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes freilich nicht nur dann gesprochen werden können, wenn der Beamte im Falle eines Aufenthalts während seiner Dienstverhinderung an einem Ort (einer Adresse), der (die) der Dienstbehörde - anders als die übliche Wohnadresse - nicht bekannt ist, diesen Ort (diese Adresse) von sich aus der Dienstbehörde bekannt gibt, sondern auch dann, wenn der Beamte auf andere Weise sicherstellt, dass der Dienstbehörde, falls sie an ihn herantreten möchte, die hiefür erforderlichen Angaben (Adresse, Telefonnummer etc) zugänglich werden, maW eine Kontaktaufnahme so weit ermöglicht, dass zu erwarten ist, dass die Dienstbehörde den Beamten zumindest zu angemessener Zeit dort auch tatsächlich erreichen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bisher noch nicht mit der Frage zu befassen, welche Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz NÖ DPL 1972 ein Beamter im Einzelnen zu treffen hat, damit seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Durch diese dem Beamten auferlegte Verpflichtung soll es der Dienstbehörde offensichtlich erleichtert werden, den Wahrheitsgehalt einer Anzeige der Dienstverhinderung aus Krankheitsgründen zu kontrollieren und allenfalls die von ihr zu beurteilende Frage zu lösen, ob Dienstunfähigkeit vorliegt. Dazu wird in der Regel eine ärztliche Untersuchung des Beamten erforderlich sein. Damit eine solche Untersuchung unverzüglich und jederzeit durchgeführt werden kann, ist es unabdingbar, dass der Dienstbehörde der Aufenthaltsort des Beamten während der Dienstverhinderung bekannt ist. Dieser wird, wenn die Dienstverhinderung auf einer Krankheit beruht, im Regelfall die der Dienstbehörde ohnehin bekannte Wohnadresse des Beamten sein, es sind aber zwanglos Konstellationen denkbar, in denen dies nicht der Fall ist. Zweck des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz NÖ DPL 1972 ist es demnach, der Dienstbehörde die Information zugänglich zu machen, die sie zur Durchführung der ihr obliegenden Kontrolle jedenfalls benötigt, um zB. dem Beamten umgehend einen Hausbesuch anzukündigen oder eine Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung auszusprechen. Von einer ausreichenden Vorsorge des Beamten dafür, dass seine (gemeldete) Dienstverhinderung überprüft werden kann, wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes freilich nicht nur dann gesprochen werden können, wenn der Beamte im Falle eines Aufenthalts während seiner Dienstverhinderung an einem Ort (einer Adresse), der (die) der Dienstbehörde - anders als die übliche Wohnadresse - nicht bekannt ist, diesen Ort (diese Adresse) von sich aus der Dienstbehörde bekannt gibt, sondern auch dann, wenn der Beamte auf andere Weise sicherstellt, dass der Dienstbehörde, falls sie an ihn herantreten möchte, die hiefür erforderlichen Angaben (Adresse, Telefonnummer etc) zugänglich werden, maW eine Kontaktaufnahme so weit ermöglicht, dass zu erwarten ist, dass die Dienstbehörde den Beamten zumindest zu angemessener Zeit dort auch tatsächlich erreichen kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.