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{'item': '2002/12/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2005 Geschäftszahl2002/12/0223 RechtssatzDen Ausführungen des Beamten - eines Bezirksinspektors; seine Dienststelle ist eine Bundespolizeidirektion, Verkehrsabteilung (BPD) - kann kein tatsächlich gewonnenes Vertrauen auf eine vom Willen der BPD getragene konstitutive Anordnung von Überstunden entnommen werden. Dazu kommt, dass der Beamte - wie jeder andere redliche Erklärungsempfänger auch - allein aus der unstrittigen Kenntnis eines Erlasses des Bundesministers für Inneres, von dessen Befolgung durch die BPD (zum erklärten Zweck der Einsparung von Überstunden) er bei der Anordnung der beschwerdegegenständlichen Dienstzeitverschiebung ausging, den Schluss ziehen musste, dass eine Änderung des Dienstplanes, nicht jedoch eine (individuelle) Anordnung von Überstunden über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden (entsprechend § 47a Z. 1 und § 48 Abs. 1 BDG 1979) hinaus erfolgen sollte. Der Gebrauch des Wortes "Freizeitausgleich" ändert daran nach den im vorliegenden Erkenntnis dargestellten strengen Anforderungen des § 863 ABGB an die Konkludenz nichts, weil damit im Hinblick auf die dem Beamten bekannte Weisungslage als Folge des genannten Erlasses offenbar lediglich die Art seiner Umsetzung durch die BPD und damit der künftige Inhalt des Dienstplanes beschrieben werden sollte. Eine - im Beschwerdefall zu verneinende - Absicht des Dienstgebers, (zusätzliche) Überstunden anordnen zu wollen, ist jedoch, unbeschadet der Zweckmäßigkeit eines derartigen Vorgehens durch die Dienstbehörde, für die Beurteilung einer Dienstleistung als Überstunden gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 unverzichtbar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. April 1999, Zl. 94/12/0110, vom
  2. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, und vom
  3. Jänner 2003, Zl. 97/12/0279, jeweils mit weiteren Nachweisen).Den Ausführungen des Beamten - eines Bezirksinspektors; seine Dienststelle ist eine Bundespolizeidirektion, Verkehrsabteilung (BPD) - kann kein tatsächlich gewonnenes Vertrauen auf eine vom Willen der BPD getragene konstitutive Anordnung von Überstunden entnommen werden. Dazu kommt, dass der Beamte - wie jeder andere redliche Erklärungsempfänger auch - allein aus der unstrittigen Kenntnis eines Erlasses des Bundesministers für Inneres, von dessen Befolgung durch die BPD (zum erklärten Zweck der Einsparung von Überstunden) er bei der Anordnung der beschwerdegegenständlichen Dienstzeitverschiebung ausging, den Schluss ziehen musste, dass eine Änderung des Dienstplanes, nicht jedoch eine (individuelle) Anordnung von Überstunden über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden (entsprechend Paragraph 47 a, Ziffer eins und Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979) hinaus erfolgen sollte. Der Gebrauch des Wortes "Freizeitausgleich" ändert daran nach den im vorliegenden Erkenntnis dargestellten strengen Anforderungen des Paragraph 863, ABGB an die Konkludenz nichts, weil damit im Hinblick auf die dem Beamten bekannte Weisungslage als Folge des genannten Erlasses offenbar lediglich die Art seiner Umsetzung durch die BPD und damit der künftige Inhalt des Dienstplanes beschrieben werden sollte. Eine - im Beschwerdefall zu verneinende - Absicht des Dienstgebers, (zusätzliche) Überstunden anordnen zu wollen, ist jedoch, unbeschadet der Zweckmäßigkeit eines derartigen Vorgehens durch die Dienstbehörde, für die Beurteilung einer Dienstleistung als Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 BDG 1979 unverzichtbar vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  4. April 1999, Zl. 94/12/0110, vom
  5. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, und vom
  6. Jänner 2003, Zl. 97/12/0279, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.