RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2002/12/0234 RechtssatzDie "Betriebsprüferzulage" steht auf Grund des Art. XII Abs. 1 leg. cit. unter den genannten Bedingungen weiterhin nur jenen Beamten zu, die nach dem
- November 1972 als Betriebsprüfer an Allgemeinen Finanzämtern herangezogen worden sind oder herangezogen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 96/12/0245). Als eine derartige Betriebsprüferin erhielt die Beamtin am
- Juni 1995 diese Vergütung bemessen. Die Dienstbehörde führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass diese "Betriebsprüferzulage" nicht ausdrücklich in der Aufzählung der Nebengebühren im § 15 Abs. 1 GehG 1956 enthalten ist. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob § 15 Abs. 5 GehG 1956 auf die "Betriebsprüferzulage" analog anzuwenden ist oder ob es sich bei dieser auf Art. XII Abs. 1 der
- GehG-Novelle gestützten Nebengebühr um eine kraft Gesetzes pauschalierte Nebengebühr (Gruppenpauschalierung) handelt, bei der auch die Höhe durch das Gesetz bestimmt ist (siehe Art. XII Abs. 3 leg. cit.) und die bei Wegfall der Voraussetzungen (bereits mit dem folgenden Monatsersten) einzustellen ist. Selbst wenn Letzteres zuträfe und daher § 15 Abs. 5 Satz 2 GehG 1956 nicht anzuwenden wäre, könnte die Beamtin durch die Feststellung des "Ruhens" - soweit sich diese auf die "Betriebsprüferzulage" bezieht - nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihr die "Betriebsprüferzulage" in diesem Fall bereits ab dem
- Juni 1996 (die Beamtin wurde mit Wirkung vom
- Mai 1996 vorläufig vom Dienst suspendiert) nicht mehr gebührt hätte. Auf Grund der Einordnung der von Art. XII Abs. 1 der
- GehG-Novelle (BGBl. Nr. 288/1988) erfassten Geldleistungen unter die Nebengebühren - darunter können mangels jeglichen Hinweises auf einen vom Sprachgebrauch des GehG 1956 abweichenden Sprachgebrauch nur Nebengebühren im Sinn des Begriffsverständnisses der §§ 15 ff GehG 1956 idF der
- GehG-Novelle (BGBl. Nr. 214/1974) verstanden werden, zählen diese Geldleistungen jedenfalls nicht zum Monatsbezug und gilt für sie der Grundsatz der Verwendungsbezogenheit.Die "Betriebsprüferzulage" steht auf Grund des Artikel römisch zwölf, Absatz eins, leg. cit. unter den genannten Bedingungen weiterhin nur jenen Beamten zu, die nach dem
- November 1972 als Betriebsprüfer an Allgemeinen Finanzämtern herangezogen worden sind oder herangezogen werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 96/12/0245). Als eine derartige Betriebsprüferin erhielt die Beamtin am
- Juni 1995 diese Vergütung bemessen. Die Dienstbehörde führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass diese "Betriebsprüferzulage" nicht ausdrücklich in der Aufzählung der Nebengebühren im Paragraph 15, Absatz eins, GehG 1956 enthalten ist. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 auf die "Betriebsprüferzulage" analog anzuwenden ist oder ob es sich bei dieser auf Artikel römisch zwölf, Absatz eins, der
- GehG-Novelle gestützten Nebengebühr um eine kraft Gesetzes pauschalierte Nebengebühr (Gruppenpauschalierung) handelt, bei der auch die Höhe durch das Gesetz bestimmt ist (siehe Artikel römisch zwölf, Absatz 3, leg. cit.) und die bei Wegfall der Voraussetzungen (bereits mit dem folgenden Monatsersten) einzustellen ist. Selbst wenn Letzteres zuträfe und daher Paragraph 15, Absatz 5, Satz 2 GehG 1956 nicht anzuwenden wäre, könnte die Beamtin durch die Feststellung des "Ruhens" - soweit sich diese auf die "Betriebsprüferzulage" bezieht - nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihr die "Betriebsprüferzulage" in diesem Fall bereits ab dem
- Juni 1996 (die Beamtin wurde mit Wirkung vom
- Mai 1996 vorläufig vom Dienst suspendiert) nicht mehr gebührt hätte. Auf Grund der Einordnung der von Artikel römisch zwölf, Absatz eins, der
- GehG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,) erfassten Geldleistungen unter die Nebengebühren - darunter können mangels jeglichen Hinweises auf einen vom Sprachgebrauch des GehG 1956 abweichenden Sprachgebrauch nur Nebengebühren im Sinn des Begriffsverständnisses der Paragraphen 15, ff GehG 1956 in der Fassung der
- GehG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1974,) verstanden werden, zählen diese Geldleistungen jedenfalls nicht zum Monatsbezug und gilt für sie der Grundsatz der Verwendungsbezogenheit.