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{'item': '2002/12/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2002/12/0234 RechtssatzSoweit der Beamte die Gebührlichkeit von Nebengebühren schon aus seiner Leistungsbereitschaft ableitet, ist dem entgegen zu halten, dass die bloße Dienstbereitschaft nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden kann. Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist vielmehr von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Vermögensrechtliche Nachteile (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 GehG 1956, der für die im Beschwerdefall geltend gemachten Ansprüche nicht in Betracht kommt) aus einer allenfalls rechtswidrigen und schuldhaft verfügten Suspendierung können im Weg der Amtshaftung geltend gemacht werden (vgl. dazu die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 1993, Zl. 92/09/0032). Diese Auslegung steht auch nicht mit § 15 Abs. 5 erster Satz GehG 1956, wonach ein Ruhen bei Abwesenheit vom Dienst infolge eines Dienstunfalls nicht eintritt, in einem Wertungswiderspruch. Die Begünstigung dienstunfallbedingter Abwesenheiten vom Dienst durch die
  2. Gehaltsgesetz-Novelle war wohl auf die Überlegung zurückzuführen, dass den Opfern von Dienstunfällen eine besondere Fürsorge seitens des Dienstgebers (hier durch Begünstigungen in Ansehung des Fortbezuges pauschalierter Nebengebühren) zukommen soll. Hingegen beruht diese gesetzgeberische Entscheidung nicht auf einer der Verallgemeinerung zugänglichen Abgrenzung der Verantwortungssphären für das Unterbleiben einer Dienstleistung bzw. für das fortgesetzte Fernbleiben des Beamten vom Dienst (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2003, Zl. 2002/12/0299).Soweit der Beamte die Gebührlichkeit von Nebengebühren schon aus seiner Leistungsbereitschaft ableitet, ist dem entgegen zu halten, dass die bloße Dienstbereitschaft nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden kann. Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist vielmehr von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Vermögensrechtliche Nachteile (außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 13, GehG 1956, der für die im Beschwerdefall geltend gemachten Ansprüche nicht in Betracht kommt) aus einer allenfalls rechtswidrigen und schuldhaft verfügten Suspendierung können im Weg der Amtshaftung geltend gemacht werden vergleiche dazu die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 1993, Zl. 92/09/0032). Diese Auslegung steht auch nicht mit Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz GehG 1956, wonach ein Ruhen bei Abwesenheit vom Dienst infolge eines Dienstunfalls nicht eintritt, in einem Wertungswiderspruch. Die Begünstigung dienstunfallbedingter Abwesenheiten vom Dienst durch die
  5. Gehaltsgesetz-Novelle war wohl auf die Überlegung zurückzuführen, dass den Opfern von Dienstunfällen eine besondere Fürsorge seitens des Dienstgebers (hier durch Begünstigungen in Ansehung des Fortbezuges pauschalierter Nebengebühren) zukommen soll. Hingegen beruht diese gesetzgeberische Entscheidung nicht auf einer der Verallgemeinerung zugänglichen Abgrenzung der Verantwortungssphären für das Unterbleiben einer Dienstleistung bzw. für das fortgesetzte Fernbleiben des Beamten vom Dienst vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2003, Zl. 2002/12/0299).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.