RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2003 Geschäftszahl2002/12/0247 RechtssatzArt. 141 EG (vormals Art. 119 EG-Vertrag) und die darauf basierende Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom
- Februar 1975 normieren den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen und stellen unmittelbar anwendbares Recht dar. Eine unmittelbare Diskriminierung wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin sieht allerdings in ihrem Fall eine mittelbare Diskriminierung verwirklicht, weil das unterschiedliche Entgelt Ergebnis der Anwendung eines scheinbar neutralen Kriteriums sei, das gleichwohl auf Grund der faktischen Sachlage, auf die es angewendet werde, eine Gruppe benachteilige, die sich ganz oder überwiegend aus Angehörigen des weiblichen Geschlechtes zusammensetze, wobei diese Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt sei. Die Umstände des Falles der Beschwerdeführerin sind aber nicht geeignet eine solche mittelbare Diskriminierung der in Rede stehenden Bestimmung des § 66 Abs. 4 (vormals Abs. 5) RDG aufzuzeigen, weil vorliegendenfalls nicht diese Bestimmung, sondern die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom
- Jänner 1997 (mit diesem Bescheid war festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit
- Jänner 1995 in der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe I befand, auf Grund der rechtskräftigen Dienstbeschreibung für das Jahr 1995 die nächste Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe I nicht erreiche) entscheidend war. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Bedenken aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bereits im dortigen Verfahren einwenden und gegebenenfalls Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erheben müssen.Artikel 141, EG (vormals Artikel 119, EG-Vertrag) und die darauf basierende Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom
- Februar 1975 normieren den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen und stellen unmittelbar anwendbares Recht dar. Eine unmittelbare Diskriminierung wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin sieht allerdings in ihrem Fall eine mittelbare Diskriminierung verwirklicht, weil das unterschiedliche Entgelt Ergebnis der Anwendung eines scheinbar neutralen Kriteriums sei, das gleichwohl auf Grund der faktischen Sachlage, auf die es angewendet werde, eine Gruppe benachteilige, die sich ganz oder überwiegend aus Angehörigen des weiblichen Geschlechtes zusammensetze, wobei diese Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt sei. Die Umstände des Falles der Beschwerdeführerin sind aber nicht geeignet eine solche mittelbare Diskriminierung der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, (vormals Absatz 5,) RDG aufzuzeigen, weil vorliegendenfalls nicht diese Bestimmung, sondern die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom
- Jänner 1997 (mit diesem Bescheid war festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit
- Jänner 1995 in der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe römisch eins befand, auf Grund der rechtskräftigen Dienstbeschreibung für das Jahr 1995 die nächste Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch eins nicht erreiche) entscheidend war. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Bedenken aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bereits im dortigen Verfahren einwenden und gegebenenfalls Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erheben müssen.