← Österreich

{'item': '2002/12/0248'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2005 Geschäftszahl2002/12/0248 RechtssatzDie Beamtin ist, nach Einbringung ihrer Beschwerde, am

  1. Jänner 2003 verstorben. Das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat ausschließlich die Ruhestandsversetzung der Beamtin nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit höchstpersönlichen Charakters, in deren Ansehung nach dem Ableben der betroffenen Beamtin keinerlei subjektiven Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Solcherart sind Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen im gegenständlichen Verfahren nicht vorhanden. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte ein Ersatzbescheid der Dienstbehörde mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft nach der Beamtin oder eines Erben in das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mehr ergehen. Da Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod der Beamtin weggefallen ist, ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von fortsetzungsberechtigten Personen gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 1989, VwSlg 13066 A/1989, vom
  3. September 1998, Zl. 97/09/0276, und vom
  4. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077, jeweils mwN).Die Beamtin ist, nach Einbringung ihrer Beschwerde, am
  5. Jänner 2003 verstorben. Das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat ausschließlich die Ruhestandsversetzung der Beamtin nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit höchstpersönlichen Charakters, in deren Ansehung nach dem Ableben der betroffenen Beamtin keinerlei subjektiven Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Solcherart sind Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen im gegenständlichen Verfahren nicht vorhanden. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte ein Ersatzbescheid der Dienstbehörde mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft nach der Beamtin oder eines Erben in das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mehr ergehen. Da Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod der Beamtin weggefallen ist, ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von fortsetzungsberechtigten Personen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. November 1989, VwSlg 13066 A/1989, vom
  7. September 1998, Zl. 97/09/0276, und vom
  8. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077, jeweils mwN).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.