RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2006 Geschäftszahl2002/12/0266 RechtssatzDer Beamtin wurden im Jänner 2002 vier Gehaltsnachweise in Verbindung mit der Mitteilung, dass ein Übergenuss entstanden sei, übermittelt. Darunter befand sich auch der Gehaltszettel XII/
- Aus den (im vorliegenden Erkenntnis dargestellten) Zu- und Abbuchungen auf diesem Gehaltszettel sind die Fehlleistungen der Behörde sowie der Umstand erkennbar, dass es sich um einen Übergenuss aus dem Titel der Dienstzulage (Schulleiterzulage) ab September 1998 gehandelt hat. Im Übrigen hat die Beamtin im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass es um die Rückforderung dieser Dienstzulage geht. Weiters kam die erste Einbehaltung des strittigen Übergenusses erkennbar auf den Gehaltszetteln für Jänner 2002 zum Ausdruck und wurde von der Beamtin auch als solche erkannt. Da für die Beamtin somit auf Grund der Mitteilung der Dienstbehörde im Jänner 2002 Titel und Zeitraum des Übergenusses erkennbar gewesen waren, wurde dadurch die Verjährung unterbrochen. Davon erfasst ist auch der der Beamtin ab einem späteren Zeitpunkt (ab
- September 1999) zustehende "abgeleitete Anspruch" auf erhöhte Dienstzulage nach § 57 Abs. 4 GehG
- Von einem Mangel an Bestimmtheit kann angesichts der dargestellten, der Beamtin zugekommenen Informationen nicht gesprochen werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
- September 2000, Zl. 99/12/0059, und vom
- Mai 2005, Zl. 2001/12/0213). (Hier jedoch Verjährung, soweit die Beamtin die Dienstzulage für Jänner 1999 bereits vor dem
- Jänner 1999 erhalten hat).Der Beamtin wurden im Jänner 2002 vier Gehaltsnachweise in Verbindung mit der Mitteilung, dass ein Übergenuss entstanden sei, übermittelt. Darunter befand sich auch der Gehaltszettel XII/
- Aus den (im vorliegenden Erkenntnis dargestellten) Zu- und Abbuchungen auf diesem Gehaltszettel sind die Fehlleistungen der Behörde sowie der Umstand erkennbar, dass es sich um einen Übergenuss aus dem Titel der Dienstzulage (Schulleiterzulage) ab September 1998 gehandelt hat. Im Übrigen hat die Beamtin im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass es um die Rückforderung dieser Dienstzulage geht. Weiters kam die erste Einbehaltung des strittigen Übergenusses erkennbar auf den Gehaltszetteln für Jänner 2002 zum Ausdruck und wurde von der Beamtin auch als solche erkannt. Da für die Beamtin somit auf Grund der Mitteilung der Dienstbehörde im Jänner 2002 Titel und Zeitraum des Übergenusses erkennbar gewesen waren, wurde dadurch die Verjährung unterbrochen. Davon erfasst ist auch der der Beamtin ab einem späteren Zeitpunkt (ab
- September 1999) zustehende "abgeleitete Anspruch" auf erhöhte Dienstzulage nach Paragraph 57, Absatz 4, GehG
- Von einem Mangel an Bestimmtheit kann angesichts der dargestellten, der Beamtin zugekommenen Informationen nicht gesprochen werden vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
- September 2000, Zl. 99/12/0059, und vom
- Mai 2005, Zl. 2001/12/0213). (Hier jedoch Verjährung, soweit die Beamtin die Dienstzulage für Jänner 1999 bereits vor dem
- Jänner 1999 erhalten hat).