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{'item': '2002/12/0268'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2003 Geschäftszahl2002/12/0268 RechtssatzZur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf (neuerliche) Ruhegenussbemessung war nicht das Korpskommando II als (seinerzeitige) Aktivdienstbehörde, sondern die Pensionsbehörde zuständig. Diese Unzuständigkeit wurde von der erstinstanzlichen Behörde auch richtig erkannt, die - unstrittig - den Antrag dem Bundespensionsamt übermittelte. Der Beschwerdeführer beharrte jedoch mit seinem Antrag vom

  1. Mai 2001 auf eine bescheidmäßige Absprache durch die Aktivdienstbehörde und machte in weiterer Folge geltend, diese habe ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt. Die belangte Behörde als zuständige Oberbehörde hatte demnach zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine Säumnis der vom Beschwerdeführer bezeichneten erstinstanzlichen Behörde vorlag. Bei Vorliegen einer Säumnis wäre sodann in der Sache selbst zu entscheiden, bei Nichtvorliegen einer Säumnis hingegen der Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Aktivdienstbehörde die unzuständige erstinstanzliche Behörde war, hätte die belangte Behörde daher mangels Überganges der Entscheidungspflicht den unzulässigen Devolutionsantrag zurückweisen müssen. Indem sie dies verkannte und in Bejahung der Säumnis der erstinstanzlichen Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückwies (zur Unzulässigkeit der Zurückweisung einer Berufung durch die unzuständige Berufungsbehörde vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. Mai 1996, VwSlg. 14.475 A/1996, zur Unzulässigkeit der Zurückweisung von an die unzuständige erstinstanzliche Behörde gerichtete Anträge vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131), belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.Zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf (neuerliche) Ruhegenussbemessung war nicht das Korpskommando römisch zwei als (seinerzeitige) Aktivdienstbehörde, sondern die Pensionsbehörde zuständig. Diese Unzuständigkeit wurde von der erstinstanzlichen Behörde auch richtig erkannt, die - unstrittig - den Antrag dem Bundespensionsamt übermittelte. Der Beschwerdeführer beharrte jedoch mit seinem Antrag vom
  4. Mai 2001 auf eine bescheidmäßige Absprache durch die Aktivdienstbehörde und machte in weiterer Folge geltend, diese habe ihre Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG verletzt. Die belangte Behörde als zuständige Oberbehörde hatte demnach zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine Säumnis der vom Beschwerdeführer bezeichneten erstinstanzlichen Behörde vorlag. Bei Vorliegen einer Säumnis wäre sodann in der Sache selbst zu entscheiden, bei Nichtvorliegen einer Säumnis hingegen der Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Aktivdienstbehörde die unzuständige erstinstanzliche Behörde war, hätte die belangte Behörde daher mangels Überganges der Entscheidungspflicht den unzulässigen Devolutionsantrag zurückweisen müssen. Indem sie dies verkannte und in Bejahung der Säumnis der erstinstanzlichen Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückwies (zur Unzulässigkeit der Zurückweisung einer Berufung durch die unzuständige Berufungsbehörde vergleiche im Übrigen das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  5. Mai 1996, VwSlg. 14.475 A/1996, zur Unzulässigkeit der Zurückweisung von an die unzuständige erstinstanzliche Behörde gerichtete Anträge vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2001, Zl. 2000/19/0131), belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.