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{'item': '2002/12/0270'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2003 Geschäftszahl2002/12/0270 RechtssatzRechtliche Grundlage für die Auszahlung des Ruhegenusses war der Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom

  1. März 1998 bzw. die Bescheide des Bundespensionsamtes vom
  2. Jänner 1997 und vom
  3. März
  4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide (und zwar schon insoweit, als sie dem Grunde nach Ruhegenüsse und Nebengebührenzulagen zuerkannten) Zweifel hätte haben müssen. Diese Bescheide stellten spruchmäßig die Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Pensionsbezuges fest und zitierten in diesem Zusammenhang die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes. Lediglich im ersten Satz der Begründung des Bescheides des Bundespensionsamtes vom
  5. Jänner 1997 wird in der Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  6. Dezember 1996 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei; der Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom
  7. März 1998 wie auch der Bescheid des Bundespensionsamtes vom
  8. März 1997 geht nur implizit vom Vorliegen einer rechtswirksamen Ruhestandsversetzung aus. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen (Pensionsbezüge) haben und weitere Nachforschungen hätte treffen müssen, ist bei dem gegebenen Sachverhalt zu verneinen. Solche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide des Bundespensionsamtes bzw. des Bundesministers für Finanzen sind dem Beschwerdeführer bei Anlegung des genannten Maßstabes nicht zuzusinnen. Der Beschwerdeführer war Adressat der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom
  9. Dezember 1996; es spricht nichts dafür, dass er Zweifel an der Feststellung, er sei damit rechtswirksam in den Ruhestand versetzt worden, hegen und weitere Nachforschungen dahingehend hätte anstellen müssen, ob die eingangs der Begründung des Bescheides des Bundespensionsamtes getroffene Feststellung über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ihrerseits nun tatsächlich zutrifft oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob angesichts der äußeren Erscheinungsform dieser Erledigung (vom
  10. Dezember 1996) ein Bescheid bzw. der Bescheid welcher Behörde vorliegt, ist nämlich eine solche, die sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt. Der Irrtum liegt hier nicht in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.Rechtliche Grundlage für die Auszahlung des Ruhegenusses war der Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom
  11. März 1998 bzw. die Bescheide des Bundespensionsamtes vom
  12. Jänner 1997 und vom
  13. März
  14. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide (und zwar schon insoweit, als sie dem Grunde nach Ruhegenüsse und Nebengebührenzulagen zuerkannten) Zweifel hätte haben müssen. Diese Bescheide stellten spruchmäßig die Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Pensionsbezuges fest und zitierten in diesem Zusammenhang die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes. Lediglich im ersten Satz der Begründung des Bescheides des Bundespensionsamtes vom
  15. Jänner 1997 wird in der Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  16. Dezember 1996 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei; der Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom
  17. März 1998 wie auch der Bescheid des Bundespensionsamtes vom
  18. März 1997 geht nur implizit vom Vorliegen einer rechtswirksamen Ruhestandsversetzung aus. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen (Pensionsbezüge) haben und weitere Nachforschungen hätte treffen müssen, ist bei dem gegebenen Sachverhalt zu verneinen. Solche Zweifel an der Richtigkeit der Bescheide des Bundespensionsamtes bzw. des Bundesministers für Finanzen sind dem Beschwerdeführer bei Anlegung des genannten Maßstabes nicht zuzusinnen. Der Beschwerdeführer war Adressat der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom
  19. Dezember 1996; es spricht nichts dafür, dass er Zweifel an der Feststellung, er sei damit rechtswirksam in den Ruhestand versetzt worden, hegen und weitere Nachforschungen dahingehend hätte anstellen müssen, ob die eingangs der Begründung des Bescheides des Bundespensionsamtes getroffene Feststellung über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ihrerseits nun tatsächlich zutrifft oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob angesichts der äußeren Erscheinungsform dieser Erledigung (vom
  20. Dezember 1996) ein Bescheid bzw. der Bescheid welcher Behörde vorliegt, ist nämlich eine solche, die sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt. Der Irrtum liegt hier nicht in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.