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{'item': '2002/12/0271'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2004 Geschäftszahl2002/12/0271 RechtssatzDie Kriterien, die eine Behörde zur sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde machen, finden sich allgemein umschrieben in Art. 20 Abs. 1 B-VG in Form der "Leitungsgewalt". In Konkretisierung dieses umfassenden Konzeptes der hierarchischen Über- und Unterordnung greift nun § 73 Abs. 2 AVG einen Teilaspekt heraus:Die Kriterien, die eine Behörde zur sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde machen, finden sich allgemein umschrieben in Artikel 20, Absatz eins, B-VG in Form der "Leitungsgewalt". In Konkretisierung dieses umfassenden Konzeptes der hierarchischen Über- und Unterordnung greift nun Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Teilaspekt heraus: Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist folglich jene, die auf die Entscheidung der Unterbehörde durch Ausübung ihres Aufsichts- und Weisungsrechts in bestimmender Weise Einfluss nehmen kann. Maßgeblich ist also allein die Überordnung in fachlicher, nicht auch in organisatorischer Hinsicht (vgl. hiezu Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden

(1991), 70 f, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eben diese Einflussnahme auf den Inhalt der Entscheidungen im Wege der Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse im Sinne des § 68 AVG wird durch die Anordnung des Gesetzgebers, wonach die Bescheide einer Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ausgeschlossen. Hier: Ob dem Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien nach § 83 der Wiener Stadtverfassung gegenüber dem Dienstrechtssenat Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstaufsicht zukommen, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil diese Befugnisse des Gemeinderates keinesfalls die Möglichkeit eröffneten, Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung dieser Behörde zu nehmen.Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist folglich jene, die auf die Entscheidung der Unterbehörde durch Ausübung ihres Aufsichts- und Weisungsrechts in bestimmender Weise Einfluss nehmen kann. Maßgeblich ist also allein die Überordnung in fachlicher, nicht auch in organisatorischer Hinsicht vergleiche hiezu Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden
(1991), 70 f, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eben diese Einflussnahme auf den Inhalt der Entscheidungen im Wege der Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse im Sinne des Paragraph 68, AVG wird durch die Anordnung des Gesetzgebers, wonach die Bescheide einer Kollegialbehörde im Sinn des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ausgeschlossen. Hier: Ob dem Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien nach Paragraph 83, der Wiener Stadtverfassung gegenüber dem Dienstrechtssenat Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstaufsicht zukommen, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil diese Befugnisse des Gemeinderates keinesfalls die Möglichkeit eröffneten, Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung dieser Behörde zu nehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.