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{'item': '2002/12/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2002/12/0284 RechtssatzNach § 2 Abs. 5 lit. a DVV 1981 sind die Sicherheitsdirektionen (SD) im Bereich des Bundesministeriums für Inneres nachgeordnete Dienstbehörden. Im Zeitpunkt der Antragstellung wäre daher gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 und § 2 Abs. 5 lit. a DVV 1981 zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Gebührens einer Funktionszulage gemäß § 30 GehG 1956 und deren Nachzahlung die nachgeordnete Dienststelle, somit die SD, zuständig gewesen (Hinweis B 22.1.2003, 2002/12/0306). Nach Verstreichen der Frist des § 73 AVG konnte der Beamte daher zulässigerweise einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für Inneres erheben; dieser Antrag wäre aber nach § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einzubringen gewesen. Wird ein solcher Antrag - wie im vorliegenden Fall - bei einer anderen Behörde (hier: der SD) eingebracht, trifft diese Behörde nach § 6 AVG die Verpflichtung zur Weiterleitung eines solchen Antrages ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Einschreiters. Durch die Einbringung des Devolutionsantrages bei der Behörde erster Instanz wird der Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht bewirkt. Dies wäre erst mit dem - nach Weiterleitung erfolgten - Eintreffen des Devolutionsantrages bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der Fall. Bei Nichtweiterleitung des bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten Devolutionsantrages beginnt daher die Entscheidungspflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nicht zu laufen, weshalb auch keine Säumnis des Bundesministers zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers eintreten konnte.Nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, DVV 1981 sind die Sicherheitsdirektionen (SD) im Bereich des Bundesministeriums für Inneres nachgeordnete Dienstbehörden. Im Zeitpunkt der Antragstellung wäre daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23 und Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, DVV 1981 zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Gebührens einer Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG 1956 und deren Nachzahlung die nachgeordnete Dienststelle, somit die SD, zuständig gewesen (Hinweis B 22.1.2003, 2002/12/0306). Nach Verstreichen der Frist des Paragraph 73, AVG konnte der Beamte daher zulässigerweise einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für Inneres erheben; dieser Antrag wäre aber nach Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz AVG bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einzubringen gewesen. Wird ein solcher Antrag - wie im vorliegenden Fall - bei einer anderen Behörde (hier: der SD) eingebracht, trifft diese Behörde nach Paragraph 6, AVG die Verpflichtung zur Weiterleitung eines solchen Antrages ohne unnötigen Aufschub, allerdings auf Gefahr des Einschreiters. Durch die Einbringung des Devolutionsantrages bei der Behörde erster Instanz wird der Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht bewirkt. Dies wäre erst mit dem - nach Weiterleitung erfolgten - Eintreffen des Devolutionsantrages bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der Fall. Bei Nichtweiterleitung des bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten Devolutionsantrages beginnt daher die Entscheidungspflicht der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nicht zu laufen, weshalb auch keine Säumnis des Bundesministers zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers eintreten konnte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0287

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.