RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2002/12/0284 RechtssatzDer Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitsplatzbewertung im Sinne des § 137 BDG 1979 wurde bei der Sicherheitsdirektion (SD) eingebracht und von dieser an den Bundesminister für Inneres weiter geleitet. Es kann dahinstehen, ob es sich hier um einen nicht aus Anlass der Überleitung in das Funktionszulagenschema gestellten Antrag handelt oder nicht. Vertritt man die Ansicht, dass der anlässlich der Wiederbetrauung mit diesem Arbeitsplatz gestellte Antrag nicht auf Grund der Überleitung gestellt wurde, so ergibt sich auch diesbezüglich die Zuständigkeit der SD zur Entscheidung über diesen Antrag. Ein Devolutionsantrag nach Ablauf der Frist des § 73 AVG wurde in Bezug auf diesen Antrag nicht gestellt, sodass die Entscheidungspflicht über diesen Antrag auch nicht auf den Bundesminister übergegangen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die SD den Antrag (zu Unrecht) dem Bundesminister übermittelte, zumal hiedurch keine rechtskräftige Begründung der Zuständigkeit des Bundesministers erfolgen konnte. Auch stellt es keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister dar, wenn er seiner allfälligen Verpflichtung zur Rückübermittlung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG 1984 nicht entsprochen hat (Hinweis B 22.1.2003, 2002/12/0306, m.w.N.). Wenn man die Ansicht vertreten sollte, der Antrag des Beschwerdeführers sei als ein Antrag "auf Grund der Überleitung" zu betrachten, weil er sich auf den Arbeitsplatz bezieht, den der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überleitung innegehabt hatte, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Diesfalls wäre zwar im Zeitpunkt der Antragstellung der Bundesminister zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig gewesen; nach Verstreichen der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG wäre der Verwaltungsgerichtshof zunächst zuständig geworden, an Stelle der belangten Behörde zu entscheiden. Mit der Novellierung des § 2 Abs. 2 sowie des § 18 DVG 1984 und der Aufhebung des § 1 DVV 1981 durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, ist aber seit
- Jänner 2003 zur Entscheidung über all diese Ansprüche jedenfalls die Dienstbehörde erster Instanz zuständig (Hinweis B 22.1.2003, 2002/12/0132).Der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitsplatzbewertung im Sinne des Paragraph 137, BDG 1979 wurde bei der Sicherheitsdirektion (SD) eingebracht und von dieser an den Bundesminister für Inneres weiter geleitet. Es kann dahinstehen, ob es sich hier um einen nicht aus Anlass der Überleitung in das Funktionszulagenschema gestellten Antrag handelt oder nicht. Vertritt man die Ansicht, dass der anlässlich der Wiederbetrauung mit diesem Arbeitsplatz gestellte Antrag nicht auf Grund der Überleitung gestellt wurde, so ergibt sich auch diesbezüglich die Zuständigkeit der SD zur Entscheidung über diesen Antrag. Ein Devolutionsantrag nach Ablauf der Frist des Paragraph 73, AVG wurde in Bezug auf diesen Antrag nicht gestellt, sodass die Entscheidungspflicht über diesen Antrag auch nicht auf den Bundesminister übergegangen ist. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die SD den Antrag (zu Unrecht) dem Bundesminister übermittelte, zumal hiedurch keine rechtskräftige Begründung der Zuständigkeit des Bundesministers erfolgen konnte. Auch stellt es keine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister dar, wenn er seiner allfälligen Verpflichtung zur Rückübermittlung des Antrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 nicht entsprochen hat (Hinweis B 22.1.2003, 2002/12/0306, m.w.N.). Wenn man die Ansicht vertreten sollte, der Antrag des Beschwerdeführers sei als ein Antrag "auf Grund der Überleitung" zu betrachten, weil er sich auf den Arbeitsplatz bezieht, den der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überleitung innegehabt hatte, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Diesfalls wäre zwar im Zeitpunkt der Antragstellung der Bundesminister zur Entscheidung über diesen Antrag zuständig gewesen; nach Verstreichen der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG wäre der Verwaltungsgerichtshof zunächst zuständig geworden, an Stelle der belangten Behörde zu entscheiden. Mit der Novellierung des Paragraph 2, Absatz 2, sowie des Paragraph 18, DVG 1984 und der Aufhebung des Paragraph eins, DVV 1981 durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. römisch eins Nr. 119, ist aber seit
- Jänner 2003 zur Entscheidung über all diese Ansprüche jedenfalls die Dienstbehörde erster Instanz zuständig (Hinweis B 22.1.2003, 2002/12/0132). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/12/0287