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{'item': '2002/12/0290'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl2002/12/0290 RechtssatzEine rechtliche Verdichtung ist - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979, auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Punkt 19.3 BDG 1979, und der in § 11 Kunsthochschul-Organisationsgesetz festgelegten Erfordernisse nicht ableitbar. Alle diese Regelungen enthalten lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen. Auch § 4 Abs. 3 BDG 1979 regelt die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten nur ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf. Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses kommt dem Beschwerdeführer auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zu (Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0177, E 17.9.1997, 96/12/0190, und E 26.6.2002, 2002/12/0176). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das zugunsten der Drittgereihten ins Treffen geführte Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. den Frauenförderungsplan deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der im vorliegenden B zitierten Judikatur ableiten lässt.Eine rechtliche Verdichtung ist - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aus den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 3 BDG 1979, auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Punkt 19.3 BDG 1979, und der in Paragraph 11, Kunsthochschul-Organisationsgesetz festgelegten Erfordernisse nicht ableitbar. Alle diese Regelungen enthalten lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen. Auch Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 regelt die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten nur ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf. Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses kommt dem Beschwerdeführer auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zu (Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0177, E 17.9.1997, 96/12/0190, und E 26.6.2002, 2002/12/0176). Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das zugunsten der Drittgereihten ins Treffen geführte Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. den Frauenförderungsplan deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der im vorliegenden B zitierten Judikatur ableiten lässt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.