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{'item': '2002/12/0294'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2005 Geschäftszahl2002/12/0294 RechtssatzDie bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beendigung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, vom
  2. August 2000, Zl. 97/12/0263, und vom
  3. November 2000, Zl. 99/12/0214) hatte ausschließlich amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren zum Gegenstand, bei denen die Interessenlage des sonst vom behördlichen Vorgehen nicht Kenntnis erlangenden Beamten naturgemäß anders liegt als im Beschwerdefall, in dem der Beamte die Verfahrensbeendigung durch das eigene Anbringen unmittelbar selbst bewirkt hatte. Für den Eintritt dieser Rechtsfolge ist somit nach Antragsrückziehung weder eine nach außen dringende Verständigung, noch der vom Beamten vermisste Bescheid (der nach der vorzitierten Judikatur nicht einmal im amtswegig eingeleiteten Verfahren notwendig ist) zu fordern. Abgesehen davon, dass der behördlichen Behandlung des die Antragsrückziehung umfassenden Anbringens nur deklarative Wirkung zukommt, sprechen dieselben Überlegungen gegen die vom Beschwerdeführer angestrebte analoge Anwendung des § 45 VStG mit dem Ziel, eine Pflicht der Behörde zur ausdrücklichen Einstellung des Verfahrens zu begründen. Regelungsgegenstand und Interessenlage sind völlig unterschiedlich, sodass neben einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 13 Abs. 7 AVG auch die Vergleichbarkeit der Norm als Grundlage für die von der Beschwerde geforderte analoge Anwendung des § 45 VStG fehlt.Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beendigung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, vom
  5. August 2000, Zl. 97/12/0263, und vom
  6. November 2000, Zl. 99/12/0214) hatte ausschließlich amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren zum Gegenstand, bei denen die Interessenlage des sonst vom behördlichen Vorgehen nicht Kenntnis erlangenden Beamten naturgemäß anders liegt als im Beschwerdefall, in dem der Beamte die Verfahrensbeendigung durch das eigene Anbringen unmittelbar selbst bewirkt hatte. Für den Eintritt dieser Rechtsfolge ist somit nach Antragsrückziehung weder eine nach außen dringende Verständigung, noch der vom Beamten vermisste Bescheid (der nach der vorzitierten Judikatur nicht einmal im amtswegig eingeleiteten Verfahren notwendig ist) zu fordern. Abgesehen davon, dass der behördlichen Behandlung des die Antragsrückziehung umfassenden Anbringens nur deklarative Wirkung zukommt, sprechen dieselben Überlegungen gegen die vom Beschwerdeführer angestrebte analoge Anwendung des Paragraph 45, VStG mit dem Ziel, eine Pflicht der Behörde zur ausdrücklichen Einstellung des Verfahrens zu begründen. Regelungsgegenstand und Interessenlage sind völlig unterschiedlich, sodass neben einer planwidrigen Unvollständigkeit des Paragraph 13, Absatz 7, AVG auch die Vergleichbarkeit der Norm als Grundlage für die von der Beschwerde geforderte analoge Anwendung des Paragraph 45, VStG fehlt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.